10. 11. 12. — 363 — Beschäftigung ein Dienst als Seemann, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzu- tragen, zu welcher der Heimathhafen des betreffenden Fahrzeugs gehört. Die Eintragung erfolgt durch dasjenige Seemannsamt im Inlande, welchem das Seefahrtsbuch zur Eintragung einer An= oder Abmusterung zuerst vorgelegt wird. Die für die erste versicherungspflichtige Beschäftigung des Inhabers zuständige Ver- sicherungsanstalt ist in jedes neu ausgestellte Seefahrtsbuch sowie in jede Quittungskarte des Inhabers einzutragen. .Bei Seeleuten, welche kein Seefahrtsbuch besitzen, erfolgt der Ausweis über die Ver- sicherung durch besondere Bescheinigungen. Dieselben werden bei der Abmusterung ausgestellt. Findet die Abmusterung im Auslande statt, so ist zunächst nur eine vorläufige, die letzte Reise betreffende Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung erfolgt durch den Schiffer; die Unterschrift desselben ist vom abmusternden Seemannsamt zu beglaubigen. Aus der Bescheinigung muß sich der Name und der Heimathhafen des Fahrzeugs, Name, Geburtsort und Geburts- zeit des Seemanns, sowie die Dauer seiner Dienstzeit und die Klasse von Seeleuten, welcher er während seiner Dienstzeit angehörte (Matrose, Heizer 2c.), ergeben (siehe Muster B); sie muß außerdem für den Fall, daß die Versicherung in einer höheren Lohnklasse verabredet worden war, die Bezeichnung dieser Lohnklasse enthalten. Findet die Abmusterung im Inlande statt, so ist die Bescheinigung von dem abmusternden Seemannsamt, und zwar sowohl über diese letzte Reise, wie über diejenigen Reisen, für welche beglaubigte vorläufige Bescheinigungen vorgelegt werden (Absatz 2), auszustellen. Die letzteren sind demnächst einzubehalten oder mittelst Durchschneidens unbrauchbar zu machen. Auf Grund des Seefahrtsbuchs (Ziffer 8) und der Bescheinigungen (Ziffer 9) haben die Seemannsämmter im Inlande von Zeit zu Zeit bei der Abmusterung eine Nachweisung darüber auszustellen, wie viel Beitragswochen, getrennt nach den einzelnen Lohnklassen und nach den Versicherungsanstalten, zu welchen die Heimathhäfen der betreffenden Fahrzeuge ge- hörten, dem Inhaber seit der letzten derartigen Nachweisung anzurechnen sind (Muster Cl, Die Nachweisungen sind für jeden Seemann mit fortlaufenden Nummern zu versehen. In jeder Nachweisung ist die für den Inhaber in Betracht kommende erste Versicherungsanstalt anzugeben. In das Seefahrtsbuch ist unter dem Abmusterungsvermerk einzutragen, welche Nummer die bei der Abmusterung ausgestellte Nachweisung führt. Ebenso ist die Nummer der Nachweisung auf denjenigen Bescheinigungen (Ziffer 9) zu vermerken, welche in derselben berücksichtigt worden sind. 1 Auf Antrag des Seemanns sind derartige Nachweisungen bei jeder Abmusterung im Inlande, von Amtswegen aber nur dann auszustellen, wenn sich aus dem Seefahrtsbuch ergiebt, daß seit Ausstellung der letzten Nachweisung mehr als vier volle Kalenderjahre verflossen sind, oder wenn sich der Versicherte nicht im Besitz eines Seefahrtsbuchs befindet (Ziffer 9). Für jede einzelne Abmusterungsverhandlung, bei welcher derartige Nachweisungen auszu- stellen sind, erhöhen sich die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Febrnar 1873 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 62) von den Seemannsämtern im Inlande zu er- hebenden Kosten um ein Drittel des dort bezeichneten Betrages. Diesen Mehrbetrag hat, wenn die Nachweisung von Amtswegen ausgestellt werden mußte, die Rhederei, andernfalls der See- mann zu entrichten. Die Nachweisungen (Ziffer 10) werden auf Karten von der für die QOnittungskarten vor- geschriebenen Größe und Beschaffenheit ausgestellt. Dabei ist die Danuer der nachgewiesenen, als Beitragszeit anzurechnenden Krankheiten und militärischen Dienstleistungen anzugeben (§8§. 17 und 103 des Gesetzes). Die Vorschriften der §§. 108 Absatz 1 und 151 a. a. O. finden auf diese Nachweisungen entsprechende Anwendung. Die Kosten der Karte trägt die Versicherungs- anstalt des Ausstellungsbezirks. Die Nachweisung (Ziffer 10) ist von dem Seemannsamt an die Versicherungsanstalt seines Bezirks einzusenden; letztere hat die Nachweisung der für den Versicherten in Betracht kommenden ersten Versicherungsanstalt zur Aufbewahrung zu übermitteln. Dem Seemann ist Gelegenheit zu geben, von der Nachweisung Kenntniß zu nehmen; auf seinen Antrag ist ihm Abschrift derselben zu ertheilen. 67“ Ausweis der Versicherung durch besondere Beschel- nigungen. Nachweisungen für die Versiche- rungsanstalten.