Hinterlegung 13. von Quittungs- karten. Schlußbesüm- auschlußbestem 14. — 364 — Gegen den Inhalt der Nachweisung stehen dem Versicherten die im §. 106 a. a. O. be- zeichneten Rechtsmittel zu. · · Seeleute, welche Quittungskarten besitzen, können dieselben bei einer Anmusterung im Inlande bei dem Seemannsamt hinterlegen. Das Seemannsamt hat für den rechtzeitigen Umtausch der hinterlegten Quittungskarten (8. 104 a. a. O.) von Amtswegen Sorge zu tragen und die über den Inhalt der umgetauschten Quittungskarten ausgestellten Bescheinigungen (§. 103 Absatz 2 a. a. O.) in Verwahrung zu nehmen. Die Hinterlegung sowie die Rückgabe von Quittungskarten und der über deren Inhalt aus- gestellten Bescheinigungen ist vom Seemannsamt im Seefahrtsbuch auf Seite 4 zu vermerken. Sofern Versicherungsanstalten beschließen sollten, die aus der Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute ihnen erwachsenden Lasten gemeinsam zu tragen (§. 65 a. a. O.), und zu dem Zweck eine gemeinschaftliche Geschäftsführung (Abrechnungsstelle) einzurichten, so tritt die letztere in den Fällen der Ziffern 4, 5 und 11 an die Stelle der Versicherungsanstalt des Heimath-- hafens und der Versicherungsanstalt für den Bezirk des Seemannsamts. Auch sind alsdann in den nach Ziffer 10 auszustellenden Nachweisungen die Versicherungsanstalten der Heimath= häfen nicht aufzuführen.