Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Januar 1891. 9 3. Inhalt: 1. Kolonlal-Wesen: Ausübung konsulari er Be. BKL.. fugnisse und Erlaß polizeilicher ar ann — Ver- 4. ilitr-chelem. serechtigunn einer Aetransaat urAus- waltung betreffender Vorschriften in Deutsch= Ostefrit freiwilligen Militärdient 2P2 2. Konsulat-Wesen: Exequatur. Ertheilunng 8 5. Laut Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande ezeinber ,"·’·,·’..«··« oder den Befugnissen der Zoll. und Steuerstellen; — Be. 6. Polizei-#hesen: Ausweisung von Ausländern aus den stellung eines Stations-Kontrolörs 8 eichsgebiet ELIE 1. Kolonial-Wesen. Verfügung betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika. —□.□.□ .. Auf Grund der §§. 5 und 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 Seite 75) wird für Deutsch-Ostafrika Folgendes bestimmt: M · . Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten haben für ihre Be- e#rke zugleich die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsulu nach §. 16 des Gesetzes, be- treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblat Seite 35) und §. 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt Seite 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Kon- sulaten als Semannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 432) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen. Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den vorgedachten Gesetzesvorschriften sinden entsprechende Anwendung. In den bezeichueten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be- simmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) erhoben. * )