3. Kolonial-Wesen. Vienstanmeisung betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-Ostafrika. Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Januar 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 1), betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, wird auf Grund des §. 11 des Gesetzes, beesfen die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), Folgendes estimmt: 8. 1. Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen. (Zu den §§. 2 und 3 der Verordnung.) Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiete erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unterworfen: 1. nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind nur Eingeborene, soweit sie nicht nach der bisherigen Uebung der Gerichtsbarkeit des Reichskommissars unterstellt waren oder durch die von dem Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden; 2. nicht nur Personen, welche im Schutzgebiete wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne daß sie dort Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der §8. 24, 29, 31, 32 der Civilprozeßordnung). 8. 2. Gerichtsbehörden. tZu gs. 5 ff. des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; 88. 2, 3 Nr. 9 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete; 88. 4 und 5 der Verordnung.) 1. Die Gerichtsbehörden erster Instanz haben in den von ihnen ausgehenden Schriftstücken ») sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zuziehung der Beisitzer erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserliches Gericht des ostafrikanischen Schutzgebietes zu .. . . ... « b) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäch- tigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserlicher Richter des ostafrikanischen Schutzgebietes zu .... ... “ anzuwenden. 2. Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken à) in den unter 1a bezeichneten Fällen (S. 8, Absatz 1, 8. 14 Absatz 1 der Verordnung) die Be— zeichnung als „Kaiserliches Obergericht des ostafrikanischen Schutzgebietes“ b) in den unter 1b bezeichneten Fällen die Bezeichnung als „Kaiserlicher Oberrichter des ostafrikanischen Schutzgebietes“ anzuwenden. 3. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Gouverneur ermächtigt. Die Gerichts- barkeit erster Instanz wird durch die vom Reichskanzler ermächtigten Personen ausgeübt. Für den Fall der Behinderung eines zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Es ist jedoch zu beachten, daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren Instanz bei Erlassung der augefochtenen Entscheidung betheiligt war (Civilprozeßordnung §F. 41 Nr. 6, Strafprozeßordnung §. 23 Absatz 1). Für den Fall, daß aus diesem Grund oder aus sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der