— 16 — „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 3. Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er- mächtigten Beamten gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (§. 2 Nr. 6), so kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden. Im Falle der dauernden Bestellung eines solchen Gerichtsschreibers ist derselbe mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. S. 5. Rechtsanwälte. (Zu 5. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen. - 2. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zu Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt. S. 6. Zustellungen. (Zu den §§. 6 und 7 der Verordnung.) 1. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes erfolgen die Zustellungen sämmtlich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf. Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffent- lichen Zustellung (§. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichts- behörde nach Einreichung des Schriftstückes auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstückes hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll. 2. Von Amtswegen erfolgen: A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht blos (wie nach §. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (§. 7 Abs. 1 der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner und Beschlüsse, durch welche eine Forderung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner von Amtswegen zugestellt (a. a. O.). a) Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (S. 7 Abs. 2 der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; b) Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar ebenfalls von Amtswegen (§. 294, Abs. 3, §. 809, Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zustellung an den Schuldner dagegen findet nur auf Antrag des Gläubigers statt (§. 802 Abs. 2 daselbst), damit nicht durch vorzeitige Bekanntgebung des verfügten Arrestes an den Schuldner die demnächstige Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf