— 18 — d) bezüglich einer in einem ausländischen Staate zu bewirkenden Zustellung an die in 88. 182 bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und Beamten. 9. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in §§. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Ein- rückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (S§. 7, Abs. 5 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (§. 189, Abs. 2 der Civilprozeßordnung). 10. Die in §. 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung für Zustellungen mittelst Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch §. 7 Abs. 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen. 11. Im Schutzgebiete zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gerichte anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das in S. 185, Abs. 2 der Civilprogeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden. S. 7. Zwangsvollstreckungen. (Zu den §§. 9 und 10 der Verordnung.) 1. Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung stattfindet, unter welchen Voraussetzungen ins- besondere von den Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiete erlassene Urtheile vollstreckbar sind, bestimmt sich nach §§. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung. 2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung S§. 662 ff.) einer von einer Gerichtsbehörde des Schutzgebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der in F. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebietes (s. unten Nr. 10, 11) beantragen. Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der §§. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (F. 10 der Verordnung). 3. Die Zwangsvollstreckung innerhalb des Schutzgebietes ist in allen Fällen Sache der Gerichts- behörde erster Instanz. Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er- mächtigten Beamten angeordnet (§. 9 der Verordnung). 4. Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet. Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (§. 9 Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Stellung des Antrags bei dem Obergericht des Schutzgebietes noch anhängig ist (§. 662 Abs. 2 der Civilprozeßordnung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz inner- halb des Schutzgebietes eingeleitet worden war. 5. In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung nicht beizubringen hat (Nr. 4 Abs. 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§§. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung. » 6. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (88. 671 bis 673 der Civilprozeß-