— 56 — „Zu den Patronenhülsen darf kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet werden.“ II. Im ersten Absatze der Bestimmung unter XXXI sind einzufügen: a) hinter den Worten „ferner Seilerwaaren“ die Worie: „Treibriemen aus Baumwolle und Hanf“; b) hinter den Worten „wenn sie gefettet“ die Worte: „oder gefirnißt“. Der zweite Absatz dieser Bestimmung erhält folgende Fassung: „Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht."“ III. Am Schlusse der Bestimmung unter XXXII Ziffer 3 sind folgende Sätze hinzuzufügen: „Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder geatn verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen." Die Ziffer 4 derselben Bestimmung erhält folgende Fassung: „Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut= und Fleischfasern behaftete Koochen werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nur in der zu 3 vorgeschriebenen Verpackung angenommen. In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar werden dergleichen Sendungen auch ohne diese Verpackung unter der Bedingung zur Beförderung zugelassen, daß dieselben mit großen, doppelten, getheerten Decken vollständig eingedeckt sind. Die Decken hat der Versender zu stellen und vor jedem Transporte frisch zu theeren.“ IV. Die Bestimmung unter XXXIV ist wie folgt zu fassen: bef „Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß efördert.“ V. Die Bestimmungen unter XXXVIII 1, XXXVIII a und XXXVlIIIb sind zu streichen. VI. Die Bestimmung unter XXXVIII 2, betreffend die Beförderung von „gasförmiger Kohlensäure und Grubengas“, erhält die Ziffer „XXXVIII“. VII. Hinter Ziffer XXXVIII ist folgende neue Bestimmung nachzutragen: „XXXVIII a. Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlor-- kohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutz- kappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; Jc) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. Z„ Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen verwendet werden. Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das Rollen der- selben verhindert. Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch be- merklich macht.