— 79 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamt des Innern. —————.————— Zu beziehen durch alle Postanstalten und SZSuchhandlungen. XIX. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 24. April 1891. 17. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Weitere Auis. 2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs führungsbestimmungen zum Gesetz gegen den verbreche. vom 1. April 1890 bis Ende März 189 80 rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem stofffen Seite 79 Reichsgeett 81 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Bekanntmuchung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreugstoffen.) — Auf Grund des §. 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nach- stehend aufgeführten Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: 1. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolver-Patronen, welche rauchschwaches, aus nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten; 2. zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 4 mm Seitenlänge und O, mm Dicke in den Handel gebracht werden. Berlin, den 16. April 1891. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: v. Boetticher. — — –2 *) Vgl. Centr.-Bl. von 1885 S. 65. 17