Anbang Ur. 21 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Berlin, Freitag, den 22. Mai 1891. Militär-Wesen. Gesammtverzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Bemerkungen: 1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaft- licher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a (Real- Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des ent- sprechenden Lehrpensums erhalten haben. Diese Anstalten sind mit einem *" bezeichnet. 2. Die mit einem #1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 22