— 151 —                                d. Anspruch auf Vorspann.                                                   §. 7. Nicht ralionsberechtigte Offiziere und Offzierdienste thuende Unteroffiziere der Fußtruppen haben unter den Voraussetzungen des §. 32 der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes für die Wege, welche sie ohne Begleitungsmannschaften zur Revision der Wachen und Posten, sowie zur Beauf- sichtigung des Patrouillenganges zurücklegen, Anspruch auf die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks. Haben die bezeichneten Personen ein Juhrwerk selbst beschafft, oder sich selbst beritten gemacht, so darf ihnen eine Geldvergütung in Höhe der sonst den betreffenden Gemeinden für einspännige Fuhrwerke zu- ständigen Sätze gewährt werden. Diese Festsetzungen finden unter den Voraussetzungen des §. 32 der erwähnten Reiseordnung auch sinngemäße Anwendung auf die unberittenen Sanitätsoffiziere und die in Stellen von solchen Dienste thuenden Unterärzte etc. bei Dienstgängen zur Abhaltung des xegelmäßigen Reviex= und sonstigen Kranken= beziehungsweise Gesundheitsdienstes.                          e) Servis und Löhnungszuschuß für Familien.                                                             §. 8. 1. Im Frieden (S. 11) wird den Selbstmiethern mit Familie bei Führung des vorgeschriebenen Nachweises über die Fortdauer des Miethsverhältnisses an Stelle der vorschriftsmäßigen Miethsent- schädigung der volle tarifmäßige Servis der verlassenen Garnison, den Dienstwohnungsinhabern mit Familie der im Ganrnisonverhältniß bezogene Servistheil während der Dauer des Kommandos sortgewährt. Für die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung fallen diese Gebührnisse fort. 2. Den Familien der Unteroffiziere — ausschließlich der im §. 33 erwähnten Gchaltsempfänger — wird während der Abwesenheit ihrer Ernährer ein Löhnungszuschuß von 50 Pfennig täglich an Stelle des im §. 38 unter 2b beziehungsweise 4 der Friedens-Besoldungsvorschrift erwähnten gewährt. II. Bestimmungen über die Erstattung der Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds.                               Dähere Zezeichunug der Mehrkosten.                                                   §. 9. Nach §. 14 des Reichsgesetzes, Maßregeld gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 fallen sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülse zur Durchführung von Ab- sperrungsmaßregeln gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, der Reichskasse zur Last. Unter diese Mehrkosten fallen nicht die Gebührnisse, welche den Betheiligten schon zufolge ihrer Mobilmachung oder anderweiter allgemeiner Anordnungen zustehen. schrant Zu den aus Reichs-Cibilfonds zu erstattenden Kosten gehören, mit der vorbezeichneten Ein- schränkung: «                                                               A Die im Abschnitt I enthaltenen besonderen Bewilligungen beziehungsweise der Mehrbetrag gegen die Gebührnisse in der Garnison, und zwar: » 1. die Zulagen nach §§. 2 und 3 beziehungsweise der Mehrbetrag der Gebührnisse für mobile gegen die Gebührnisse der immobilen Truppen nach §. 12, 2.die Adjutanten= und Schreiberzulage, sowie die Schreibmaterialienkosten (S. 4). 3.die Selbstkosten der dem als Adjutanten kommandirten Offizier bewilligten Nation (§. 4), sowie das Pferdegeld, · 4.der Wehrbetrag der Selbstkosten der-schweren Kriegsration sowie der Friedens Marschration (§.5) gegen die Selbstkosten der Friedens-Garnisonration (§.10),  5.der Mehrbetrag der Gebührnisse an Bekleidungsentschädigungen mit Nebenkosten und Selbst- bewirthschaftungsfonds nach §. 6, .die Kosten der nach §. 7 zuständigen Vorspanngestellung, der Servis beziehungsweise Servistheil der Selbstmiether beziehungsweise der Dienstwohnungs- inhaber mit Familie, sowie der Löhnungszuschuß für Familien (§. 8). □r