— 154 — 5. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt: 1 1. Die den Brennereien, welche Materialsteuer oder statt dieser den Zuschlag zur Verbrauchs- abgabe entrichten, durch den Beschluß vom 27. September 1887 (Central-Bl. 1887 S. 351) gewährte Vergünstigung, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem Verbrauchsabgabesatze von 50 Pf. für das Liter reinen Mkohols herzustellen, wird, soweit diese Betriebsanstalten Hefenbrühe oder Brauereiabfälle verarbeiten, vom 1. Oktober 1891 ab auf diejenigen Brennereien be- schränkt, welche in einem Betriebsjahr insgesammt nicht mehr als zehn Hektoliter reinen Alkohols herstellen. 2. Die Veranlagung derjenigen Hefenbrühe oder Brauereiabfälle verarbeitenden Brennereien, welche in einem Betriebsjahr insgesammt mehr als zehn Hekkoliter reinen Alkohols erzeugen, hat nach den angeschlossenen Bestimmungen zu erfolgen. 1 Als der Materialsteuer unterliegende Hefenbrühe ist dabei nur diejenige dünnflüssige und treberfreie Würze anzusehen, welche in ausschließlich flüssige Maljzhefe herstellenden Hefen- brennereien als Rückstand gewonnen wird. Als Hefenbrühbrennereien sind demgemäß nur diejenigen Brennereien zu behandeln, welche keine andere Hefenbrühe als solche der vorbezeichneten Art auf Branntwein verarbeiten. Alle anderen Hefenbrennereien sind als mehlige Stoffe ver- arbeitende Betriebsanstalten zu betrachten. Berlin, den 18. Jumi 1891. 1 Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. · Lestimmungen, · betreffend die Veranlagung der Hefeubrühe oder Brauereiabfälle verarbeitenden Bremnereien. Für die einzelnen zur Zeit bestehenden Hefenbrühe oder Brauereiabfälle verarbeitenden Brennereien, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1887 bis dahin 1890 in einem Jahre durchschnittlich mehr als zehn Hektoliter reinen Alkohols hergestellt haben, ist festzustellen, welcher Betriebsumfang für jede der in Frage stehenden Betriebsanstalten als für die letztvergangenen drei Betriebsjahre angemessen zu erachten ist. Die Feststellung des angemessenen Betriebsumfanges erfolgt durch die zuständige Direktivbehörde in Liter reinen Alkohols, und zwar in der Regeb nach der durchschnittlichen Jahresproduktion der be- treffenden Brennerei in den letztvergangenen drei Betriebsjahren, welche gemäß §. 2 unter a und b der durch Bundesrathsbeschluß vom 18. Juni v. J. — Central-Bl. 1890 S. 216 — genehmigten Vor- schriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent zu ermitteln ist. Auf Antrag der Brennerei- besitzer aber, oder wenn die Direktivbehörde es aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, wird die Festftellung durch die im §. 10 umter b der eben genannten Vorschriften bezeichnete Kommission vor- enommen. Auf die Entscheidungen, durch welche die Größe des angemessenen Betriebsumfanges festgestellt wird, finden die Bestimmungen des §. 4 der vorbezeichneten Vorschriften entsprechende Amwendung. Soosern eine der zur Zeit bestehenden Hefenbrühe oder Brauereiabfälle verarbeitenden Brennereien, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1887 bis dahin 1890 durchschnittlich in einem Jahre nicht mehr als zehn Hekkoliter reinen Alkkohols hergestellt haben, aus besonderen Gründen die Zuweisung eines zehn Hektoliter übersteigenden Kontingents für die gegenwärtige Kontingentsperiode beansprucht, kommen die Sestimmungen des §. 11 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent zur Anwendung. 1 Nach endgültiger Feststellung des angemessenen Betriebsumfanges ist gemäß §. 10 unter d der vorbezeichneten Vorschriften für jede der fraglichen Brennereien nach dem allgemeinen Verhältniß zwischen der in den letztvergangenen drei Betriebsjahren stattgehabten Gesammtproduktion der gewerb- lichen Hefebrennereien überhaupt und der von dieser Art Betriebsanstalten in dem gleichen