—   172   —                                                              Entrichtung der Gebühren. Zurückziehung und Unter- drückung von Telegrammen. Zustellung der Telegramme am Be- stimmungsorte. VII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.                                                     §. 19. . I Sämmtliche bekannten Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zuentrichten. II Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15), b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. §. 18), e) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten Telegramme (vergl. §. 17). In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 1. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auf- lieferung unentgeltlich zu ertheilen. IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Tele- gramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An- wendung. .                                              §. 20.  I.  Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Ant- wort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im §. 24 zu er- lassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.                                                  §. 21. I Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs- anstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. II Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- lokal etc. des Empfängers bestellt bz. auf sonstige Weise weiterbefördert oder postlagernd oder telegraphen- lagernd niedergelegt. Im weiteren können die angekommenen Telegramme den Empfängern mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 18 VIII.)