— 198 — Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die nachstehenden Bestimmungen zur Aus- führung des Gesetzes vom 8. Juni 1891, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887, nebst einer Anleitung zur Bestimmung des Extraktgehalts von Branntweinen, zu genehmigen. Berlin, den 2. Juli 1891. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Juni 1891, betreffend die Abäuderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branutweins vom 24. Juni 1887, (Reichs-Gesetzbl. S. 338). Zu Artikel l. Zum Zweck der nach Maßgabe der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kon- lingent (Central-Blatt für 1890 S. 216) erfolgenden Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen dürfen, ist für jede der bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 bis 1889/90 mehr als 267 750 Liter Bottichraum bemaischt und in dieser Zeit einen regelmäßigen Betrieb gehabt haben, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze her- gestellte Jahresmenge Branntwein durch Erhöhung um ein fünftel anderweit zu berechnen. Für jede der in den Jahren 1887/88 bis 1889/90 nicht regelmäßig betriebenen Brennereien der vorbezeichneten Kategorie ist derjenige nach §. 10 lit. d der gedachten Vorschriften berechnete Theil der Alkoholproduktion, welcher zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellbar gewesen wäre, wenn die fragliche Brennerei in der verflossenen Kontingentsperiode in dem als angemessen festgesetzten Umfange betrieben worden sein würde, um ein fünftel zu erhöhen. In der gemäß §. 12 der Vorschriften von den Direktivbehörden der obersten Landes-Finanz- behörde einzureichenden Nachweisung ist eine vierte Spalte anzulegen und darin in einer Summe die- jenige Litermenge reinen Alkohols anzugeben, um welche sich die in der Nachweisung zu §. 5 der Vor- schriften für die in Betracht kommenden landwirthschaftlichen Brennereien (Absatz 1) in Ansatz gebrachte Litermenge in Folge der anderweiten Berechnung erhöht hat. Die um ein fünftel erhöhte durchschnittliche Jahresmenge ist der nach §. 15 der Vorschriften von den Direktivbehörden zu treffenden Festsetzung der Litermenge reinen Alkohols, welche jede einzelne Brennerei innerhalb der neuen Kontingentsperiode zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze jährlich herstellen darf, zu grunde zu legen. Zu Artikel lI. a. Ziffer 1. Die näheren Anordnungen darüber, in welchen Grenzen die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntwein-Reinigungsanstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager gebührenfrei zu erfolgen hat, bleiben bis auf weiteres den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen. b. Ziffer 3 und 6. Für sämmtliche landwirthschaftliche Brennereien, welche in der laufenden Betriebsperiode schon vor dem 1. Oktober 1890 ihren Betrieb eröffnet haben, hat unter Zugrundelegung der neuen Bestimmungen des Gesetzes eine anderweite Feststellung der für diese Periode zu entrichten gewesenen beziehungsweise noch zu entrichtenden Steuerbeträge zu erfolgen. Soweit dieselben hinter den von den Brennerei- besitzern auf Grund der bisher gültigen Bestimmungen festgestellten Beträgen zurückbleiben, ist der Unter- schied zurückzuzahlen, im entgegengesetzten Falle aber von einer Nacherhebung abzusehen.