Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. e .**“————— —— ———————— — — Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Zuchhandlungen. XIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juli 1891. #28. Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vor- Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß für die in nahme von Civilstands-Akten Seite 205 Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren; — Bestellung 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende eines Reichsbevollmächtigtggten 208 Juni 1899595 2066 4. Militär-Wesen: Abänderung des Verzeichnisses der Civil- 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Stempelpflichtigkeit der von vorsitzenden der Ersatzkommissionrnen 209 den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem ausgegebenen Spielausweise; — Zulassung gemischter Reichsgebiet ....... .209 l.Konsulat-Wesen. Dem Verweser des Kaiserlichen General-Konsulats in Yokohama, Konsul von Krencki, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den engeren Amtsbezirk des General-Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Er- mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Hiogo-Osaka, Dolmetscher a. i. von Zander, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Vize-Konsul von Sanden zu Buenos Aires ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats daselbst die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 38