— 211 — Tentral-Slatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. ——.——— —— — — — Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XIX. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 17. Juli 1891. M 29. Inhalt: 1. Zoll· und Steuer-Wesen: Zollbehandlung von Mineralöl zu Raffinations- 2c. Zwecken; — Veränderungen 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Vornahme von Civilstands-Akten: — Exequatur-Ertheilung 2 Fteuerstelle v Cimscheigung zur Vornair. Sett 214 . Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 4. Lolizei= : Aus z stands· Akten im Schutzgebiet der Neu Guinea Kompagnit Follei Wesen: lu weisung von Aublandern aus den 1. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. Is. in betreff der Zollbehandlung von Mineralöl zu Raffinations= 2c. Zwecken das Folgende beschlossen: « Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, Mineralöl (Nr. 29 des Zolltarifs), welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung einschließlich der Fabrikation von Vaselinöl und Vaselin in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwendung auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie aus- ndih zu behandeln sind. Die Gewährung der Vergünstigung ist an nachstehende Bedingungen zu knüpfen: 1. Die Vergünstigung ist nur auf jederzeitigen Widerruf und unter der Bedingung zuzu— gestehen, daß der Anstalts-Inhaber den mit der Kontrole beauftragten Beamten die Einsicht der kaufmännisch geführten Bücher und die Kontrole des Betriebs jederzeit gestattet und über den Bezug, die Verarbeitung und den Vertrieb des Mineralöls, beziehungsweise der Produkte aus solchem so genau Buch füorH daß mit Hülfe der betreffenden, gehörig zu belegenden Aunschrei- bungen, welche den revidirenden Beamten auf Erfordern jederzeit vorgelegt werden müssen, die Ordnungsmäßigkeit des Betriebs sofort geprüft werden kann. 2. Dem Anstalts-Inhaber wird für das zur Reinigung 2c. bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Produkte ein Privat= (Theilungs-) Lager unter amtlichem Mitverschluß be- 39