— 212 — willigt. Auf dasselbe finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, insoweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. 3. Der amtliche Verschluß erstreckt sich auf sämmtliche Lager= und Betriebsräume, der- gestalt, daß die gesammte Anstalt durch sichere Umschließungen von der Umgebung vollständig abzuscheiden ist. Im Falle des Bedürfnisses und sofern Bedenken gegen die Steuersicherheit nicht bestehen, darf jedoch von der Voraussetzung der verschlußsicheren vollständigen Umschließung der gesammten Anstalt abgesehen und statt dessen die verschließbare Herrichtung derjenigen Räume gefordert werden, in welchen die Fabrikation stattfindet und in welchen die zur Verarbeitung bestimmten Mineralölvorräthe sowie die fertigen Fabrikate lagern. 4. Mit der Anmeldung der Lager= und Betriebsräume ist ein Verzeichniß der in der Fabrik vorhandenen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgeräthe, sowie eine Beschreibung des technischen Verfahrens einzureichen. Von jeder Veränderung, welche an diesen Vorrichtungen und Geräthen oder in dem Betriebsverfahren vorgenommen werden soll, ist vor deren Aus- führung Anzeige zu erstatten. Insoweit die Zollbehörde dies für erforderlich erachtet, sind die Geräthe fortlaufend zu numeriren, mit ihrem Rauminhalt oder Gewicht dauerhaft zu bezeichnen und mit Standgläsern in der Weise zu versehen, daß die Menge oder das Gewicht des darin enthaltenen Mineralöls, beziehungsweise der daraus gewonnenen Produkte sofort ersehen werden kann. 5. Die An= und Abschreibung im Lagerkonto erfolgt nach Nettogewicht. Behufs Er- mittelung des letzteren kann, sofern nicht im einzelnen Falle Bedenken entgegenstehen, eine Tara- vergütung von 20 Prozent für Barrels und von 21,5 Prozent für Ballons in Rechnung gestellt werden. Inwieweit die Berechnung des Nettogewichts bei in Tankschiffen eingehendem oder zur Versendung gelangendem Mineralöl aus der Litermenge erfolgen darf, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. # Bei der weiteren Abfertigung der zur Abmeldung gelangten Waaren ist das zollpflichtige Gewicht derselben zu Grunde zu legen, welches in nämlicher Weise zu ermitteln ist, wie bei dem Eingange gleichartiger Waaren aus dem Auslande. Wird Mineralöl in Tankschiffen zur Abfertigung gestellt, so hat ein Tarazuschlag von 25 Prozent des Nettogewichts einzutreten. « — » Wird bei der Abmeldung von Benzin, Ligroin oder Petroleumäther dessen zollfreie Ab— lassung in Anspruch genommen, so finden die mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Dezember 1885 (Central-Blatt S. 527) veröffentlichten Vorschriften Anwendung. 6. Mineralöle, welche in der Anstalt zu Beleuchtungs- oder Schmierzwecken Verwendung finden sollen, einschließlich derjenigen, welche in der Anstalt selbst gewonnen worden sind, sind vorher zu verzollen. Das Gleiche gilt von zollpflichtigen Hülfsstoffen, welche zum Zweck der Reinigung, Raffinirung oder Destillirung von Mineralöl in die Anstalt eingebracht werden. 7. Der Anstalts-Inhaber darf das bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Halb- fabrikate ohne vorgängige Anmeldung in beliebiger Weise verarbeiten. Eine weitere als die in Ziffer 1 vorgesehene Kontrole der einzelnen Betriebsakte findet in der Regel nicht statt. 8. Die zur Bewachung der Anstalt und zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigungen erforderlichen Räume hat der Anstalts-Inhaber der Zollbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und mit dem nöthigen Inventar auszustatten; nicht minder ist von ihm für deren Reinigung, Heizung und Beleuchtung Sorge zu tragen. Insoweit sich zum Zweck der Bewachung und zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigungen die Anstellung besonderer Beamten erforderlich macht, hat derselbe einen Verwaltungskostenbeitrag nach Höhe des durchschnittlichen Diensteinkommens der anzustellenden Beamten zu zahlen, andern- falls aber neben der Vergütung der etwa auflaufenden Tagegelder und Reisekosten eine Gebühr zu entrichten, welche für jeden zur Verwendung gelangenden Beamten und für den Tag den Betrag von 3 JX nicht übersteigen darf.