— 224 — nach dem anliegenden Muster 1 ausgestellte trockene Wechsel oder « nach dem beiliegenden Muster 2 auf eine dritte Person gezogene und von der letzteren bereits acceptirte Wechsel zu geben. Zu domiziliren sind die Wechsel nur in denjenigen Fällen, in welchen der Aussteller (Muster 1) oder der Acceptant (Muster 2) nicht am Sitze einer Reichsbankstelle oder einer von der Landesregierung bezeichneten Bankstelle wohnt; der für diese Fälle zu benennende Domizilat muß am Sitze einer solchen Bankstelle wohnhaft sein. Die Wechsel sind dem Hauptamt, welches die Stundung bewilligt hat, zu übergeben. Die Wechselstempelsteuer trägt der Kreditnehmer. Die Hauptämter giriren die Wechsel an die Reichs-Hauptkasse oder an die vom Reichskanzler zu bestimmende andere Zahlungsstelle. Es ist darauf hinzuwirken, daß jeder Kreditnehmer über die Gesammtsumme des von ihm an einem und demselben Tage einzuzahlenden Kredits in der Regel nur einen Wechsel ausstellt. Werden jedoch einem Kreditnehmer gewöhnlich im Laufe eines Monats mehrere zu gleicher Zeit fällige Beträge gestundet, über welche derselbe am Schlusse des Monats ein Haupt-Kredit-Anerkenntniß abzugeben hat, so ist alle sieben oder acht Tage über die während derselben gestundeten und nicht inzwischen abgelösten Beträge, falls sie zusammen die Summe von 300 M erreichen oder über- steigen, ein besonderer Wechsel auszustellen und dem Hauptamt zu übergeben. Die Summe der im Laufe des Monats ausgestellten Wechsel muß mit der Summe des Haupt-Kredit-Anerkenntnisses thunlichst übereinstimmen. Die Art der Erstattung des von den Hauptämtern gewährten und als Vorschuß gebuchten Diskonts und die Form der Verzeichnisse, welche den der Reichs-Hauptkasse beziehungsweise der vom Reichskanzler bezeichneten anderweiten Stelle einzusendenden Wechseln beizugeben sind, bestimmt seinerzeit der Reichskanzler. Die Beförderung der Wechsel an die mit ihrer Verwerthung betraute Stelle erfolgt in eingeschriebenen Briefen mit der Bezeichnung „Reichsdienstsache". 4. Macht die Reichs-Finanzverwaltung von den Wechseln keinen Gebrauch, so läßt sie dieselben mindestens sechs Tage vor der Fälligkeit mit einem Rückgiro versehen dem betreffenden Hauptamt wieder zu- gehen, welches die Aussteller davon zu benachrichtigen und sie aufzufordern hat, den Kredit am Tage der Fälligkeit gegen Empfangnahme des guittirten Anerkenntnisses und der nicht benutzten Wechsel in gewöhnlicher Weise einzuzahlen. Werden aber die Wechsel von der Reichs-Finanzverwallung begeben, so sind die Hauptämter unter Bezeichnung des Betrages der einzelnen Wechsel sofort zu benachrichtigen. Die Hauptämter haben hierauf auch die Aussteller von der Begebung in Kenntniß zu setzen. Der Kreditbetrag, über welchen die Wechsel ausgestellt sind, ist jedoch erst dann gegen Zurückgabe der Anerkenntnisse in den Kreditbüchern abzuschreiben, wenn die Kreditnehmer die erfolgte Einlösung der Wechsel nachgewiesen haben. Die durch Einlösung von Wechseln getilgten Kreditbeträge werden von den Hauptämtern rechnungsmäßig ebenso wie baar eingezahlte Kredite behandelt; es tritt nur in betreff derselben bei der Ablieferung der Reichssteuern eine Abweichung dahin ein, daß den Lieferzetteln statt des baaren Geldes die Benachrichtigung der Reichs-Hauptkasse oder der mit der Verwerthung der Wechsel sonst beauftragten Stelle über die erfolgte Begebung der Wechsel als Beläge beizufügen sind. Die Landes-Hauptkassen (in Preußen die Regierungs-Hauptkassen) bringen diese Benach- richtigungen der Reichs-Hauptkasse in Anrechnung. # 5. Wenn und solange der Reichskanzler von der ihm durch Ziffer 1 ertheilten Ermächtigung Gebrauch macht, dürfen denjenigen Gewerbetreibenden, welchen ein Kredit gegen Uebernahme der Verpflichtung zu Ziffer 2 bereits vorher bewilligt worden ist, auch weiterhin Abgaben nach Maßgabe dieser Ver- pflichtung und der sonst bestehenden Vorschriften gestundet werden; die Kreditfrist wird jedoch für diese Zeit allgemein auf drei Monate festgesetzt. Die Neubewilligung von Krediten ist während dieser Zeit nur gegen Bestellung vollständiger Sicherheit zulässig. .Während der Dauer der vorbezeichneten Maßnahmen ist der Reichskanzler ferner ermächtigt, mittelst einer von ihm zu erlassenden Bekanntmachung den Bundesrathsbeschluß vom 14. März 1889, beziehungsweise den Bundesrathsbeschluß vom 7. November 1889, zeitweilig insoweit außer Kraft