— 266 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. ——— — Bu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XIX. Johrgang. Berlin, Freitag, den 7. August 1891. S# 32. Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten im Schutzgebiet Kamerun Seite 255 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 2. Konsulat-- Weseu- Ernennungen; — Exequatur-Er- Reichsgebiite.. .... 256 theillngg . 255 1. Kolonial-Wesen. Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gouverneur in Kamerun, Legationsrath von Schuckmann, für den Amtsbezirk Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 2. Kon sulat Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs 6 den früheren Bürgermeister Bünz zum Konsul in Chicago und den Kaufmann Werner Rolfes zum Konsul in Kimberley (Britisch Süd-Afrika) zu ernennen geruht. Dem türkischen General-Konsul Eduard Julius Haeckel mit dem Amtssitz in Leipzig ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 46