— 315 —1 4. Kokonial-Wesen. Mit dem 1. Januar 1892 werden die bisherigen Standesämter im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie zu Finschhafen, Constantinhafen und Hatzfeldthafen aufgehoben. An ihre Stelle tritt ein neues Standesamt für ganz Kaiser Wilhelmsland zu Stephansort. , ·· Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75) und des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist vom 1. Januar 1892 an, dem Kaiserlichen Sekretär Wenzel zu Stephansort und im Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Behinderung dem Kaiserlichen Kommissar Rose daselbst für Kaiser Wilhelmsland und für die Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit daselbst die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Gerichtsschreiber Arno Senfft zu Herbertshöh ist für die östlichen Gerichts- und Verwaltungsbezirke des Schutzgebiets die Ermächtigung ertheilt worden, die gleichen Handlungen in Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Standesbeamten vorzunehmen. 5. Marine und Schiffahrt. Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin tritt bei der Navigationsschule in Wustrow und bei den Seemannsämtern in Rostock und Wismar je eine Untersuchungsstelle für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit, in Rostock außerdem eine Untersuchungs-Kommission für die zweite Untersuchung am 1. Dezember d. J. in Thätigkeit. 6. Versicherungs= Wesen. Auf Grund des §. 50 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 5. November 1891 beschlossen, daß vom 1. Juli 1892 ab für den Bereich der Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter des Großherzogsthums Mecklenburg-Schwerin zwei Schiedsgerichte, nämlich a) für den Landgerichtsbezirk Schwerin und die Amtsgerichtsbezirke Brüel, Warin, Neubuckow und Kröpelin, b) für die Landgerichtsbezirke Güstrow und Rostock, mit Ausschluß der Amtsgerichtsbezirke Brüel, Warin, Neubuckow und Kröpelin, zu bilden seien. Berlin, den 23. November 1891. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. 627