— 21 — 1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet ist. 2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes, sowie auf die oberste Magenschicht je eine etwa 1 cm hohe Schicht Salz zu streuen. 3. Im Frachtbriefe ist von dem Versender zu bescheinigen, daß die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Em- pfänger zur Last.“ Die vorstehend unter 3 und 4 ausgeführten Aenderungen treten am 1. Februar, die übrigen Aenderungen am 1. April d. J. in Kraft. Berlin, den 20. Januar 1892. Der Reichskanzler. Graf v. Caprivi. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berhin.