Anlage IIl. — 26 — Bei physischen Personen sind anzugeben: a) der Familienname, b) die Vornamen, c) bei Frauen auch der Geburtsname, d) der Beruf oder Stand, e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. Bei großjährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der Entmündigung (z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Personen ihr Geburtstag und Geburtsort oder Name, Stand und letzter Wohnort des Vaters anzugeben. 3. Die gleichen genauen Angaben (siehe 2a bis e) sind erforderlich für die als zum Zinsempfang berechtigt bestellten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter. · 4. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in Bezug auf Kapital oder Zinsen sind am Schlusse zu beantragen. 5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hülfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrage das Zeugniß der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargethan wird, bei juristischen Personen, daß sie rechtliche Existenz und ihren Wohnsitz im Inlande haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inlande eingetragen, und bei eingeschriebenen Hülfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind. Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig zur Umwandlung ein- gereicht, so sind für dieselben getrennte Anträge zu stellen. 7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden Muster lll beizufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten Schuldverschreibungen nach Jahrgang, Littera, Nummer und Neunnbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen und innerhalb dieser nach den Littern und der Nummerfolge zu ordnen. Liegen einem Antrage zu verschiedenen Ter- minen verzinsliche Schuldverschreibungen bei (z. B. 3⅛ oder 3 prozentige Schuldverschreibungen, theils mit Januar—Juli-, theils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden Schuldgattungen in dem Verzeichnisse gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahrgängen, Littern und der Nummerfolge geordnet, aufzuführen. 8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangsschein über Zahl und Nenn- betrag der eingelieferten Werthpapiere. Der Schein muß von dem Rendanten und dem Oberbuchhalter des Schuldbuchbüreaus oder von deren Stellvertretern unterschrieben sein. 9. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mitgliede der Reichsschulden- verwaltung und dem Buchführer unterschrieben. 10. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden Ein- tragungen angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. Artikel 3 (§. 6 a. a. O.). Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden Reichsanleihe darstellbar sein. · Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, welche aus mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind.