— — Muster zu einem Antrag auf erste Eintragung Anlage II. in das Reichsschuldenbuch. , den ten 18 Die Reichsschuldenverwaltung erhält hierbei die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten Stück Schuldverschreibungen der prozentigen Reichsanleihe über zusammien M schreibe (in Worten) Mark, nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen über die seit 1. 18 laufenden Zinsen und den Anweisungen zur Abhebung neuer Zinsscheine mit dem Antrage: 1. die gedachten M auf den Namen: *) in das Reichsschuldbuch einzutragen; 2. die fälligen Zinsen durch die Post (durch die Kasse in Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle in ) *an* wohnhaft in Straße Nr. zahlen zu lassen. **) *) Hier sind Vor-- und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtsname, Beruf oder Stand. Wohnort und Wohnung so vollständig und so deutlich anzugeben, daß spätere Verwechselung en und Irrthümer thunlichst vermieden werden. **) Der Schluß dieser und die folgende Seite sind zu benutzen für die etwaigen Beschränkungen des Gläubigers in Bezug auf das Kapital oder die Zinserträgnisse, welche eingetragen werden sollen (wie z. B. Verpfändungen, Nießbrauchs- bestellungen u. a.). Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, einer Handelsfirma, einer eingetragenen Genossenschaft, einer eingeschriebenen Hülfskasse erfolgen, so ist die rechtliche Existenz des Gläubigers durch eine vorschriftsmäßige öffentliche Urkunde nachzuweisen. Wenn eine Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit als Gläubiger einzutragen ist, so muß der Fall, in welchem eine Behörde die Verwaltung der Masse führt oder beaufsichtigt, streng getrennt werden von demjenigen, in welchem Privat- personen die Verfügung über die Masse zusteht. In ersterem Falle ist die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der Reichsschuldenverwaltung die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweisen. In letzterem Falle sind die gerichtlichen oder notariellen Urkunden, durch welche die Privatpersonen sich als zur Verfügung über die Masse befugt ausweisen, dem Antrage stets sofort beizulegen. Am Schlusse ist der obige Antrag vom Antragsteller zu unterschreiben.