Anlage IV. Verzeichniß derjeuigen Laudeskassen, durch welche au Orten, an denen sich keine mit Kassen-Einrichtung ver- 10. 11. 12. 13. 14. sehene Bankanstalt befindet, die Berichtigung der Buchschuldzinsen erfolgen kann. m. Preußen: Die Regierungshauptkassen und die außerhalb Berlins mit der Annahme direkter Staats- steuern betrauten Königlichen Kassen. Bayern: Die Königlichen Rentämter. Sachsen: Die Königlichen Bezirkssteuer-Einnahmen. Württemberg: Die Königlichen Kameralämter. Baden: Die Großherzoglichen Bezirkssteuerkassen. Hessen: . Die mit der Annahme direkter Staatssteuern betrauten Großherzoglichen Distrikt-Einnehmereien und Steuerämter. Mecklenburg-Schwerin: Die Großherzogliche Renterei in Schwerin. Sachsen-Weimar: Die Großherzoglichen Rechnungsämter. . Oldenburg: a) für den Bezirk der Stadt und des Amts Oldenburg die Großherzogliche Hauptkassen- verwaltung in Oldenburg; b) für den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die betreffenden Amtsrezepturen; 0) für das Fürstenthum Lübeck die Landeskasse in Eutin und die Amtslasse in Schwartau; d) für das Fürstenthum Birkenfeld die Landeskasse in Birkenfeld und die Amtskasse in Oberstein. « Braunschweig: Die Herzoglichen Kreiskassen in Wolfenbüttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg a. H., sowie die Herzogliche Amtskasse in Thedinghausen. Sachsen-Meiningen: Die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen, sowie die Herzoglichen Amtseinnahmen in Salzungen, Hildburghausen, Sonneberg und Saalfeld. Sachsen-Altenburg: » Die Herzoglichen Steuer- und Rentämter in Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda und Kahla. Sachsen-Coburg und Gotha: Die Herzoglichen Staatskassen in Gotha und Coburg. Anhalt: Die Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballenstedt.