— 57 — 27. Der Artikel „Eingeweide" erhält folgende Fassung: 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 36. 36. 37. 38. 39. 40. „Eingeweide, frische, zum Genuß und einfach zubereitete: 1. von Vieh [617] Nr. 25g 1 20 M frische mit Ausnahme der Eingeweide von Schweinen vertragsmässig 15 M frische von Schweinen und einfach zubereitete von Vieh aller Art vertragsmässig 17 M 2. von Geflügel ober Wild [626] Nr. 25 g 3 30 M S. auch Därme, Fleisch und Magen." Der Artikel „Eisen-Dreh-, Bohr- und Hobelspäne“ erhält folgende Fassung: „Eisen -Dreh-, Bohr- und Hobelspäne (Abfälle von der Verarbeitung von Eisen) [†224] Nr. 6a br. 1 M. —, sogenannte Stahlspäne (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden oder Streifen, zum Abschleifen von Holz dienend) [248] Nr. 6e 2a br. 6 M. In dem Artikel „Eisenwaaren“ ist hinter dem zweiten Absatze des Abschnitts a der Anmerkung 1 und hinter dem vorletzten Absatze der Anmerkung 2 folgender Hinweis aufzunehmen: „ S. auch die Anmerkung 1 zu Röhren.“. Im Artikel „Eisglas“ ist die Ziffer 2 wie folgt zu fassen: „2. farbiges, s. gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". Im Artikel „Extrakte" ist im letzten Absatze unter den Gerbstoff-Extrakten auch Sennä-Extrakt aufzu- führen und hinter „Galläpfel-“ einzufügen: „(Gallus=)" Am Schlusse des Artikels „Feigen“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: „S. dagegen Adamsfeigen.“ Hinter dem Artikel „Ferngläser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: „Ferroaluminium (Legirung von Eisen und Aluminium) s. Aluminium“. In dem Hinweise am Schlusse des Artikels „Fette“ (vor den Anmerkungen) ist auch auf „Ozokerit" hinzuweisen. Im zweiten Absatze der Anmerkung 1 zu demselben Artikel sind hinter „mit 1 kg gewöhnlichen Petroleums (Brennpetroleums) die Worte „oder 1,5 l Natronlauge von 1,2 spezifischem Gewicht“ einzufügen. Der Artikel „Filigranglas“ erhält folgende Fassung: „Filigranglas (ungefärbtes Glas, in welchem farbige, auch milchfarbige Glasfäden ein- geschlossen und verschmolzen sind) wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". Der Hinweis im Artikel „Filze und Filzwaaren“ hinter Ziffer 3 erhält folgende Fassung: „S. auch Dachfilz, Schiffsfilz und Filzstoffe.“. Hinter dem Artikel „Filzpfropfen“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzufügen: „Filzstoffe, Filztücher, gewebte, s. Zeugwaaren.“. Im Artikel „Flor“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende Zusatz wie folgt abzuändern: „Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden: seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig 450 M Im Artikel „Fohlen“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „—, andere s. Esel und Pferde.".