— 72 — enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Begünstigungen haben.*) 2. Derjenige, welcher Weizen (Nr. 9a des Zolltarifs), Roggen (Nr. 9b a des Zolltarifs), Hafer (Nr. 9b ß des Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9b d des Zolltarifs), Gerste (Nr. 9c des Zolltarifs), Mais (Nr. 9e des Zolltarifs) aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul zu beschaffen. Bei Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren: a) ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter Angabe der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur, b) mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land- oder flußwärts erfolgt, über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem der betreffenden Länder produzirt ist, sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweis- stücke vorzulegen. 4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land- oder flußwärts erfolgt, die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während des Transports statthaft ist. Wenn der Transport seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes anläuft, behält das konsularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung, daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird. 5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren bei- zufügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vornimmt. Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt, und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesener- maßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergeben. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung. 6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor der betreffende Konsul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Ein- fuhr aus dem Ursprungslande die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. 7. In Bezug auf die nachbezeichneten Gegenstände, nämlich: Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11f des Zolltarifs); Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter Nummer 13c 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen (Nr. 13c 2 des Zolltarifs); *) Anmerkung. Hierzu gehoren gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Konföderation, Belgien, Chile, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten, Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar.