— 74 — für 1888 S. 234 ff.) spätestens am genannten Tage abzugeben. Amtsseits kann das Ergebniß der aus Anlaß der Tarifänderung nach §. 16 letzter Absatz des Privatlager-Regulativs am 1. Februar d. J. vorzunehmenden Bestandsrevision auch für die Zwecke des Gesetzes vom 30. Januar d. J. verwerthet werden. Getreide und Holz, welches vom 1. Februar d. J. an auf gemischte Privattransitläger ver- bracht wird, ist getrennt von dem an der Begünstigung des gegenwärtigen Gesetzes theilnehmenden Ge- treide und Holz zu lagern. 3. Ueber die am 1. Februar d. J. in Weintheilungslägern vorhandenen Bestände ist vom Lagerinhaber spätestens am 3. Februar d. J. eine Bestandsdeklaration nach Muster B zum §. 9 des Weinlager-Regulativs abzugeben. Demnächst ist das Theilungslager nach dem Stande vom 1. Februar amtlich aufzunehmen und der ermittelte Istbestand im Niederlageregister zu vermerken. Von der Deklaration und Aufnahme der Bestände kann abgesehen und die amtliche Feststellung auf die Auf- rechnung der Konten beschränkt werden, wenn der Lagerinhaber auf die Berücksichtigung des seit der letzten Bestandsaufnahme entstandenen Manko verzichtet. Im Uebrigen wird nach Ziffer 1 verfahren. 4. In den Freilägern (Freibezirken) und deutschen Zollausschlüssen ist die amtliche Feststellung des am 1. Februar d. J. daselbst vorhandenen Getreides, Holzes und Weins der unter 1 genannten Art von den Behörden zu bewirken, welche seitens der Regierungen, zu deren Staatsgebiet die Freiläger und Zollausschlüsse gehören, bezeichnet werden. Bei diesen Behörden hat auch spätestens am 3. Februar d. J. die Anmeldung des Getreides, Holzes und Weins, wofür die Vergünstigung des Gesetzes in An- spruch genommen wird, nach Art, Menge und Verpackung unter Angabe des Aufbewahrungsortes und des Eigenthümers oder Waarendisponenten zu erfolgen. Der Eigenthümer beziehungsweise der Waarendisponent oder ein Vertreter desselben hat der alsbald vorzunehmenden amtlichen Feststellung der angemeldeten Bestände beizuwohnen und die dazu erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der die Feststellung leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. 5. Auf die hiernach für den 1. Februar d. J. amtlich festgestellten Bestände von Getreide, Holz und Wein sind die ermäßigten Zollsätze ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbe- günstigten Ländern in Anwendung zu bringen, und zwar auf Getreide, wenn dasselbe in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April d. J. einschließlich zur Verzollung, zur Anschreibung auf Privatkreditlager oder auf Mühlenkonten, oder zur Abfertigung auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt wird, auf Holz ohne Zeitbeschränkung, auf Wein aus öffentlichen Niederlagen und Theilungslägern ebenfalls ohne Zeitbeschränkung, endlich auf Wein aus den deutschen Freilägern (Freibezirken) und Zollausschlüssen, wenn derselbe in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni d. J. einschließlich zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt wird. Zu dem Zwecke ist in den Abmeldungen von Getreide, Holz und Wein aus öffentlichen Zoll- niederlagen oder aus Privatlägern unter amtlichem Mitverschluß beziehungsweise aus Theilungslägern die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes mit dem Bemerken zu beantragen, daß das abgemeldete Ge- treide 2c. am 1. Februar d. J. in der öffentlichen Zollniederlage oder im Privatlager beziehungsweise Theilungslager vorhanden war. Amtsseits wird der Antrag auf Grund des Niederlageregisters geprüft und zutreffendenfalls mit der amtlichen Bestätigung versehen. Bezüglich der gemischten Privattransitläger ist über Art, Menge und Lagerraum des in denselben für den 1. Februar d. J. festgestellten Getreides und Holzes eine amtliche Nachweisung aufzustellen und zu dem Niederlageregister zu nehmen. Bei Versendung von Getreide und Holz aus derartigen Lägern unter Zollkontrole ist analog der vorstehend für die Versendung von Getreide und Holz aus öffentlichen Zollniederlagen 2c. getroffenen Anordnung zu verfahren; jedoch ist in den Abmeldungen auch der Lagerraum des zu versendenden Getreides anzugeben. Das während der dreimonatlichen Uebergangs- frist aus gemischten Transitlägern in den freien Verkehr gesetzte Getreide ist am 2. Mai d. J. durch Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolls hierfür erfolgt bei der Abrechnung im Monat Juli d. J. ohne weitere Kreditgewährung. Dabei dürfen selbstverständlich die in den freien Verkehr übernommenen Getreidemengen unter Hinzurechnung der unter Zollkontrole zur Versendung gelangten Mengen die für den 1. Februar d. J. amtlich festgestellten Bestände nicht über- steigen. In analoger Weise ist bei den regulativmäßigen Bestandsrevisionen in den gemischten Transit- lägern von Bau- und Nutzholz eine Kontrole auszuüben.