— 83 — zugleich den Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Prinzen Heinrich VII. Reuß die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. Roth. Seiner Durchlaucht dem Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichem und bevollmächtigtem Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem König von Ungarn, Generaladjutant Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, General der Kavallerie 2c. Wien, den 10. Dezember 1891. Der Unterzeichnete, Generaladjutant Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und General der Kavallerie, Prinz Heinrich VII. Reuß, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem König von Ungarn, beehrt sich, dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Dr. Roth, in Erwiderung der gefälligen Note vom heutigen Tage ganz ergebenst mitzutheilen, daß auch nach der Auffassung der Kaiserlich deutschen Regierung bei den Verhandlungen, welche zum Abschluß des Handels= und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweis vom 10. Dezember 1891 geführt haben, Einverständniß über die folgenden beiden Punkte erzielt worden ist: 1. Die am 27. August 1869 zu Karlsruhe vereinbarten „Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll= und Handelsverein unterm 13. Mai 1869 abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrages zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung VB des dazuge- hörigen Schlußprotokolls“ bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit, soweit nicht die Bestimmungen des Handels= und Zollvertrages vom heutigen Tage entgegenstehen. 2. Die Kaiserliche Regierung ist, gleich dem Schweizerischen Bundesrath, geneigt, auch fernerhin nach Maßgabe des F§. 19 des vorstehend erwähnten Karlsruher Protokolls die Theilung der im Ver- edelungsverkehr zum Färben oder Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeitsstelle zuzu- lassen, sofern durch Verständigung der beiderseitigen Direktivbehörden hierfür ein Verfahren festgestellt wirden rean welches mit Rücksicht auf die Identitätskontrole völlig ausreichende Garantien zu bieten im stande ist. Gleichzeitig wird die Zusicherung ertheilt, daß Verhandlungen zum Zwecke der Feststellung eines solchen Kontrolverfahrens alsbald eingeleitet werden sollen. Jedem Theile soll indessen das Recht gewahrt bleiben, von den eventuell getroffenen Festsetzungen einseitig zurückzutreten, sobald die vereinbarten Kontrolen in der Praxis als zureichend sich nicht erweisen sollten. Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß zur erneuten Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung. H. VII. P. Reuß. An Herrn Dr. Roth, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Miinister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Hochwohlgeboren.