— 101 — 2. Kon fsulat= Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Konsul Rosenthal in San Francisco den Charakter als General-Konsul zu verleihen. Dem Kaiserlichen Vize-Konsul von Wichert in Constantinopel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des dortigen Kaiserlichen General-Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 3. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. den nachstehenden Beschluß gefaßt: Die Nummer 19a der Ausführungsvorschriften A zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417 und für 1886 S. 32), erhält folgenden weiteren Zusatz: „Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem unge- trennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzu- reichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Werth der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überall nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.“ Berlin, den 1. März 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.