— 141 — über Kiel nach Stettin), so ist in das Ladungspapier (Manifest) für den Seetransport (Kiel—Stettin) dasjenige Land als Herkunftsland aufzunehmen, welches in der zollamtlichen Bezettelung beziehungsweise dem Anmeldeschein für den Landtransport durch das Zollgebiet (Hamburg— Kiel) angegeben war. §. 45 Absatz 2. Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern sind als Freilager im Zollgebiet zu betrachten. §. 47. Von der Anmeldepflicht befreit sind: 1. 2. alle Waaren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets land- oder flußwärts nach einem der Freibezirke versendet werden; Waaren, die unter Zollkontrole aus einem Freibezirke oder einer Niederlage nach einem Frei— bezirte gder aus einem Freibezirke nach einer Niederlage versendet werden (vergl. 8. 24 bsatz 2); die im F. 1 Absatz 3 des Gesetzes und im §. 24 dieser Bestimmungen bezeichneten Gegen- stände, und zwar Schiffsproviant und Vorräthe, wie Kohlen, Thran, Oelfarbe u. s. w., zum Gebrauch für Schiffe, beim Eingang von See in die Freibezirke stets, beim Ausgang nach See aus den Freibezirken aber nur dann, wenn sie inländischen Ursprungs sind und zur Verproviantirung oder Ausrüstung von inländischen Schiffen dienen; die aus den Freibezirken in das Zollinland eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder Straßendünger, sowie von Kehricht; Waaren, welche in demselben Schiff auf der Reise von See nach einem anderen Be- stimmungshafen in die Freibezirke ein= und von dort wieder ausgehen. II. Die Anlagen zu 88. 2 und 7 der Ausführungsbestimmungen werden wie folgt gefaßt: Aulage 1. Nr. 3a. Freihafengebiet Hamburg. b. Zollausschluß Helgoland. (Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern sind als Freilager im Zollgebiet zu betrachten; die Freihäfen Geestemünde und Bremerhaven und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsländer über- haupt nicht deklarirt werden.) Nr. 9. Großbritannien und Irland mit den britischen Kanal-Inseln und der Insel Man. Nr. 26. Deutsch-Ostafrika. Anlage Zu. Spalte 2, letzte Mustereintragung. Vereinigte Staaten von Amerika. Erläuterung 1. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare her- stammt, zu deklariren. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke von Bremen und Brake, sowie die Freihafengebiete von Bremerhaven und Geestemünde und der Zollausschluß Cux- haven dürfen als Herkunftsländer überhaupt nicht angegeben werden, das Freihafen- gebiet von Hamburg nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, West- indien, Ostindien, sind unzulässig. 24*