— 144 — §. 20 B Nr. 5 Absatz 2. Von dieser Bestimmung tritt nur bezüglich derjenigen Eisenmengen eine Ausnahme ein, welche auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 30. Mai 1879 beziehungsweise der Ziffer 2 des Schluß- protokolls zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 nach der im Zolinkande erfolgten Verwendung zum Bau von Seeschiffen zollfrei abgelassen werden, und die daher nach §. 1 Absatz 3 Ziffer 1 des Ge- setzes nicht anmeldepflichtig, also auch in den Nachweisungen I bis VI überhaupt nicht anzuschreiben sind. Diese Eisenmengen werden vielmehr nach §. 34 Ziffer 4 in eine besondere Nachweisung aufgenommen. §. 20 C. Ueberschrift. C. In Bezug auf den Verkehr mit Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie mit Oel- früchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern und mit Reis und Reisstärke in Reis- stärkefabriken. §. 20 C Nr. 1 a und b. Die Zoll= oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882 (Central-Blatt S. 290) Zollkonten für Mühlenlager führen, haben: a) das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische Getreide, sofern dasselbe vom Bollauslande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Nachweisung 1 an- zuschreiben; b) das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische a da dasselbe bereits in Nachweisung Ill angeschrieben ist, in Nachweisung ll auf- zunehmen. §. 20 C Nr. 3 Absatz 2. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisungen des Verkehrs mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (S.7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes) und des Verkehrs mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken (Zollregulativ für Reisstärkefabriken) maßgebend. §. 20 E Nr. 5. In Spalte 11 der Nachweisung 1 und in Spalte 10 der Nachweisung ll ist bei jeder Eintragung der. Zollat anzugeben, welcher bei der Abfertigung der Waaren in den freien Verkehr zur Anwen- ung kam. Werden zollpflichtige Waaren ausnahmsweise zollfrei abgelassen, so ist in diesen Spalten der Zollsatz anzugeben, welcher im Falle der Verzollung der Waaren hätte angewandt werden müssen. Außerdem ist in solchen Fällen in Spalte 12 der Nachweisung l und in Spalte 11 der Nachweisung II der Grund der Zollbefreiung in abgekürzter Bezeichnung einzutragen. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden. Insbesondere gilt diese Vorschrift für folgende aaren: a) Retourwaaren, welche seitens der Zollstellen nicht vormerklich behandelt wurden, also solche aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach dem Auslande gesandte Gegenstände, welche nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhr aus dem freien Verkehr in Nachweisung IV. angeschrieben, in Folge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt, jedoch auf Grund der §§. 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen wurden. b) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für gewisse Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 „IX. für je 100 kg netto auf gemeinschaftliche Rechnung vom Zoll befreit worden ist. c) Gegenstände, welche für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten eingingen und auf Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden. d) Die in der Monatshälfte, für welche die Nachweisung gilt, auf eisernen Kredit ange- schriebenen Weinmengen. ' « e) Produkte der deutschen Seefischerei, welche nach den Vorschriften, betreffend die zollfreie