— 172 — Die Behälter müssen: a) bei amtlicher, alle drei Jahre zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck von 250 Atmosphären, ohne bleibende Aenderung der Form und ohne Undich- tigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; b) mit Manometern versehen sein und einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle in dauerhafter Weise angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; T) Ventile tragen, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses hervor- ragenden Metallstöpsel von mindestens 2,5 cm Höhe oder, wenn sie sich außer- halb des Flaschenhalses befinden, durch fest aufgeschraubte, aus gleichem Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte Kappen zu schützen sind; d) falls sie unverpackt aufgeliefert werden, mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Rollen verhindert. Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so sind diese mit der deutlichen Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“ oder „Verdichteter Wasser- stoff“ zu versehen. 2. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen, noch der Ofenwärme auszusetzen. 3. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen zu verwenden.“ Vorstehende Aenderungen treten am 1. Mai d. J. in Kraft. Berlin, den 8. April 1892. Der Reichskanzler. Graf v. Caprivi. 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Auf Grund der Bestimmung im Arlikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Stations-Kontrolör, Großherzoglich badische Ministerial- Sekretär Moser zu Köln unter Belassung in seinen bisherigen Funktionen vom 1. April d. J. ab auch dem neu errichteten Königlich preußischen Hauptsteueramt zu Düren als Stations-Kontrolör beigeordnet worden. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stererstellen. Im Königreich Preußen. Es ist ertheilt worden: den Steuerämtern I. zu Erkelenz und Geilenkirchen im Bezirk des Hauptzollamts zu Kaldenkirchen die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und in- ländisches Salz, dem Steueramt I. zu Stolberg im Bezirk des Hauptzollamts zu Aachen die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über das für die chemische Fabrik Rhenania daselbst ankommende, zur Denaturirung bestimmte inländische Salz, dem Steueramt I. zu Warendorf im Bezirk des Hauptsteueramts zu Rheine die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Kokosgarne für den Mattenfabrikanten B. Wichmann zu Lingen und Münster, dem Steueramt J. zu Sigmaringen im Bezirk der Königlichen Regierung zu Sigmaringen die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Waaren der Nummer 25 des Zolltarifs, sowie über Reisegeräth und die mit demselben eingehenden zollpflichtigen Waaren und zur Erledigung von Begleit- scheinen II und