— 177 — 3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Auf Grund des §. 19 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 249), ist die Einreihung der Reichs- beamten in die unter Nr. III bis VI des F. 1 und unter Nr. II bis VI des §. 10 dieser Verordnung aufgeführten Beamtenklassen nach Maßgabe des unterm 6. Januar 1876 (Central-Blatt Seite 7) ver- öffentlichten Verzeichnisses festgestellt worden. Letzteres wird bezüglich der nachstehend aufgeführten Kategorien von Reichsbeamten ergänzt bezw. abgeändert, wie folgt: Verzeichniß der Reichsbeamten. 8. 1 . 10 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten der Reichs- beamten, vom 21. Juni 1875. Klasse IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. D. Verwaltung des Reichsheeres. 1. Preußen 2c. Es treten hinzu: Königliche Regierungs-Baumeister. Regierungs-Baumeister. Baumeister, nicht preußische, soweit sie die Befähigung zur Anstellung im Baufach ihrer Heimathsstaaten be- sitzen. Klasse V. Klasse V. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. D. Verwaltung des Reichsheeres. 1. Preußen 2c. Es fallen fort: Baumeister. Nicht etatsmäßig angestellte Baumeister. Klasse VI. Klasse VI. Subalternen der übrigen Reichsbehörden. Subalternen der übrigen Reichsbehörden. C. Verwaltung des Reichsheeres. Es treten hinzu: 1. Preußen 2c. Roßärzte. 2. Sachsen. Roßärzte. 3. Württemberg. Roßärzte. Berlin, den 14. April 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 30“