— 185 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und BSuchhandlungen. XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Mai 1892. 9 19. U Inhalt: 1. Joll und Steuer. Wesen. Ausführungsbestim. mungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Seite 185° Reichsgebiit.. ..... 316 und Bestimmungen über die Zuckerstatisttt. 305 1. Zoll= und Steuer-Wesen. D, Rundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. beschlossen, die nachstehend abgedruckten orschriften: 1. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 und II. Bestimmungen über die Zuckerstatistik zu genehmigen. Berlin, den 30. April 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891. Nr. 1. Zu §. 2 des Gesetzes. §. 1. Die bei der Zuckerfabrikation ursprünglich gewonnenen oder weiter bearbeiteten Besteuerung Abläufe (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren prozentualer Zuckergehalt in der Trockensubstanz EJ 70 oder mehr beträgt, unterliegen der Zuckersteuer zum Satze von 12 JA für 100 kg Nettogewicht. · 32