— 190 — 7. die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art), 8. die Verarbeitung der Restmelassen außer zur Gewinnung von festem Zucker; W. bei den Syrupraffinerien: 14. die Reinigung der Zuckerabläufe (z. B. Filtration über Knochenkohle nach zuvoriger Verdünnung), 2. das Einkochen der gereinigten Zuckerabläufe. Wie nach Maßgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im Einzelnen einzurichten sind, bestimmt das Hauptamt. Abänderungen in dem Verfahren der Fabrikation sind der Steuerhebestelle durch eine Er- gänzung oder Erneuerung der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Aenderung erstmals ausgeführt wird. Nr. 9. Zu S§. 26 des Gesetzes. Verschluß vo 8. 20. Welche äußeren Eingänge der Zuckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche inner- Zugängen halb derselben vorhandenen Zugänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem während des Fabrikinhaber in der Regel verschlossen zu halten sind, desgleichen wie viele und welche Eingänge zaur Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dieses hat auch Anordnung da- hin zu treffen, daß der steueramtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle des Bedürfnisses thunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung, soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt. Nr. 10. Zu den 88. 27 bis 29 des Gesetzes. Aufbe- §. 21. Die Räume der Zuckerfabrik, welche zur Aufbewahrung von fertigem Zucker und von wahrung von Zuckerabläufen dienen sollen, sind rechtzeitig der Steuerhebestelle schriftlich anzumelden. Das Gleiche Zucker in der gilt, wenn demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume neben oder an Stelle der Fabri ursprünglichen Lagerräume in Gebrauch genommen werden sollen. §. 22. Ueber die Zulassung der angemeldeten Räume als Lagerräume entscheidet das Hauptamt. · S§. 23. Soll eine Zuckerfabrik auf längere Zeit als 4 Wochen aus der ständigen Bewachung treten, so hat der Fabrikinhaber binnen 8 Tagen nach ergangener Aufforderung den fertigen Zucker in die steuersicher abschließbaren Lagerräume einzubringen und eine Anmeldung über den Bestand in doppelter Ausfertigung der Zuckersteuerstelle einzureichen. Die achttägige Frist kann von dem Haupiamt verlängert werden. Die Zuckersteuerstelle hat darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder des Betriebsleiters eine Bestandsaufnahme mittelst Feststellung des Zuckers nach Art und Gewicht vorzunehmen. Sofern der Fabrikinhaber oder der Betriebs- leiter damit einverstanden ist, kann die Feststellung des Gewichts auf Grund einer Vergleichung der Fabrikbücher mit der Bestandsammeldung stattfinden. 6. 24. Das Ergebniß der Bestandsaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und zugleich ebenfalls schriftlich zu erklären, daß er für den Betrag der Zuckersteuer, welche auf den festgestellten Zuckermengen ruht, soweit diese nicht etwa auf dem Lager erweislich durch Zufall zu Grunde gehen, bis zum Nachweis der Ent- richtung der Steuer oder bis zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers in gebundenem Verkehr die Haftung übernehme. Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Lager unter Steuerverschluß und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters zu nehmen und finden alsdann auf dieses Lager solange, bis die Fabrik mit Wiedereröffnung des Betriebs wiederum unter volle Steuer- bewachung tritt, die Vorschriften des Zucker-Niederlage-Regulativs mit der Maßgabe sinngemäß An- wendung, daß bei der Abmeldung von Zucker nach den für die Abmeldung aus der Fabrik bestehenden Vorschriften (§§. 38 ff.) zu verfahren ist. Mit der Wiedereröffnung des Betriebs rn die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestande ruhende uckersteuer. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. Ergeben sich dabei oder bei einer früheren