— 197 — meldungs-Register dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen der Abmeldung als Niederlage-Anmeldungen und wird die eine als Belag zum Niederlage-Register ver— wendet, die andere nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger zugestellt. Verzichtet der Niederleger auf die Zustellung einer Abmeldung, so kann von der Einreichung der dritten Aus— fertigung der Abmeldung abgesehen werden. · 8. 68. Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der d. Entnahme vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Steuerstelle. In dringlichen Fällen von Proben kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schriftliche Fabril sein. Der Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der Steuerstelle zu übergeben. Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu- ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn deren Gewicht im Einzelnen weniger als 100 g beträgt. Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts in dem Abmeldungs-Register angeschrieben und am Schlusse des Ouartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im ganzen zur Versteuerung gezogen. Von Zucker, welcher bereits auf Begleitschein 1 abgefertigt ist, sich aber noch in den Jabrikräumen befindet, kann im Bedürfnißfalle die Entnahme von Proben durch die Abfertigungs- beamten gestattet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen; im übrigen sind die entnommenen Proben nach Absatz 2 zu behandeln. T §. 69. Die Wegführung von Zucker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem e. Aussichts- Fabrikinhaber der Steuerhebestelle angemeldeten und von dem Hauptamt genehmigten Ausgängen ontrole beim des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Thoren der Um- Zubker laus friedigung stattfinden. · der Fabrik. Für Zucker, welcher aus der Fabrik ausgeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungs- papier den Zucker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Mugie. Die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik bewachen, haben die ausgehenden —G Zucker auf Grund der Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem nach näherer Anordnung des Hauptamts zu führenden Ausgangs-Register anzuschreiben. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es ob, die Ausgangs-Register mindestens monatlich einmal mit den Abfertigungs-Registern und den betreffenden Fabrikbüchern (§. 31 Absatz 4 des Gesetzes) zu vergleichen. « Nr.13.Zu§.40desGesetzes. .70. Die näheren Bestimmungen über die Niederlagen für Zucker und zuckerhaltige Zuckernieder- Fabrikate sind in der Anlage Fenthalten. lagen. Anlage p Nr. 14. Zu §. 41 des Gesetzes. — 8. 71. Die steuerlichen Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Zuckerfabriken Gebühren- und in den den Zuckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken oder in einer Ent— erhebung lur fernung von nicht mehr als 1 km davon belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, wenn gleueriche sie an Werktagen stattfinden und einen Zeitraum von zehn Stunden für den Kalendertag nicht übersteigen. §. 72. Eine Gebührenerhebung findet statt: a) für amtliche Abfertigungen — einschließlich der bei Umladungen, Zuladungen, Leichterungen, Verschlußverletzungen u. s. w. während des Transports erforderlichen Amtshandlungen — an anderen Orten als an der ordentlichen Amtsstelle, der Zuckerfabrik oder der dazu gehörigen Privatniederlage, sowie außerhalb der erlaubten Lösch= und Ladeplätze; b) für amtliche Abfertigungen an Sonn= und Festtagen; J) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von zehn Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießenden Zeitz; 4) für die Ueberwachung der Herstellung von Zuckerfabrikaten, welche mit dem Anspruch anu Steuerfreiheit oder Steuervergütung ausgeführt oder niedergelegt werden sollen; «