— 199 — Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe 2c. durch denselben Beamten ist die Gebühr nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe ꝛc. gleichmäßig zu vertheilen. §. 77. Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann auf Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörde den betheiligten Gewerbetreibenden vom Beginn der ständigen Dienstthätigkeit ab an Stelle der Gebührensätze des §. 73 die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe des Durchschnittsgehaltes und zutreffenden Falls des Wohnungsgeldzuschusses, sowie des Dienstbekleidungszuschusses der verwendeten Beamten auf- erlegt werden. Bei Bewilligung ständiger Beamter auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu verpflichten, im Falle die ständige Dienstthätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig aufhören soll, dies dem zuständigen Hauptamt drei Monate vorher anzuzeigen und die Ver- waltungskostenbeiträge bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen dreimonatlichen Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter zu zahlen. Falls auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages verbundenen Ge- werbetreibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von zehn Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen bewilligt wird, sind für die überschießende beziehungsweise für die ganze Zeit Einzelgebühren gemäß §. 73 einzuziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsanstalt vorzunehmenden Amtshandlungen derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag voll erstattet wird, sind Einzelgebühren nicht zu erheben. Nr. 15. Zu §. 42 des Gesetzes. §. 78. Die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine Amwendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder Zucker (z. B. Raffinade) bereiten, diesen Zucker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung zu zucker- haltigen Fabrikaten in den Verkehr bringen. Ferner finden die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes auf Syrupraffinerien keine An- wendung, da diese durch §. 3 unter die Steuerkontrole nach den 5§. 8 bis 41 des Gesetzes gestellt worden sind. « §. 79. Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des §. 42 des Gesetzes treten auch für die nicht unter Absatz 1 fallenden Fabriken in Kraft, in welchen Sachharin oder andere ähnliche Süßstoffe bereitet oder mit Rübenzucker, Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. Den Haupt- ämtern liegt ob, die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflichtungen aufmerksam zu machen. §. 80. Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz= oder Orts- wechsel der im Absatz 1 des §. 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten Fabriken, sowie der Fabriken, welche Saccharin oder andere ähnliche Süßstoffe herstellen oder weiter verarbeiten, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniß der Betriebsanstalten zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt. Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1892, soweit dies nicht schon nach den bisherigen Bestimmungen geschehen, dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver- änderungen zu machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt. Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf weiteres überlassen, Inhaber ge- werblicher Betriebe, welche Rübensäfte bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach §. 42 Absatz 1 des Gesetzes zu befreien. Die im §. 42 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst angeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebes und nur in dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt ist. Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf weiteres von den obersten Landes- Finanzbehörden erlassen. §. 81. Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezucker- Kontrole über die Fabriken, welche ver- steuerten in- ländischen Rübenzucker weiter be- arbeiten, über die Fabriken von Stärke- zucker und gleichgestellte Fabriken.