— 200 — err fabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 17 in Mal. doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist zu dem im Muster bezeichneten Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, die andere in der Betriebsanstalt aufzube- wahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Befinden eine Berichtigung zu veraulassen und zu diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniß zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen. » 8. 82. Ueber die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose- und Maltosesyrupfabriken und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Hauptämter, in deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der Fabrikbücher zu machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren 1. August aufzustellen, . » 31. Juli welche die Art und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten. Nr. 16. Zu §. 65 Absatz 2 des Gesetzes. Verarbeitung §. 83. Auf Antrag kann Zuckerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks, zu ausländischen welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen Zuckers in der Art gestattet werden, „iBuckers zu daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 J für 100 kg Betrag der sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 JTX für 100 kg, erhoben wird. Im weiteren Zuckersteuer unterliegt sodann der Zucker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der unversteuerte inländische ermäßigten Rübenzucker. Zollsatze. Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die Zuckersteuerstelle, welcher die etwa fehlenden Befugnisse zu ertheilen sind. In den Belägen zum Zolleinnahme-Register muß die stattgehabte Aufnahme des Zuckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises (Nummer des betreffenden Anmeldungs-Registers) bescheinigt werden. Nr. 17. Zu §. 67 des Gesetzes. Festhaltung §. 84. Die amtliche Festhaltung der Identität des Zuckers geschieht durch Lagerung unter der Joentitet steueramtlichem Mitverschluß. Die Lagerung ist nur zulässig an Orten, an welchen sich ein zu der I. August 1892 demnächstigen Abfertigung des Zuckers zuständiges Steueramt befindet, und für Zuckerfabrikanten in hergestellten der Zuckerfabrik. Zucker. §. 85. Wer von den Befugnissen im §. 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Gebrauch machen will, hat dies spätestens am 11. Juli 1892 dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Zucker gelagert werden soll, schriftlich anzuzeigen und zugleich den zur Lagerung bestimmten Raum zu bezeichnen, über dessen Zulassung das Hauptamt entscheidet. §. 86. Spätestens am 28. Juli 1892 ist dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte An- meldung des Zuckers einzureichen. Ausnahmsweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten Zuckers gestattet werden, wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steuerverschluß weiter lagern soll. §. 87. Am 30. Juli 1892 und an den nächstfolgenden Tagen findet eine steueramtliche Revision des Zuckers und sodann die Anlegung des Steuerverschlusses statt. Die Revision kann auf eine äußere Vergleichung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des Zuckers Abstand genommen swerden, soweit nicht die Erstreckung der Revision hierauf aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Eine Ausfertigung der Anmeldung wird, versehen mit amtlicher Bescheinigung über die Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Anmelder zurückgegeben. · §. 88. Der identifizirte Zucker wird, sofern sich bezüglich der Festhaltung der Identität kein Bedenken ergiebt, bis zum 31. Oktober 1892 je nach den Anträgen des Berechtigten entweder unter Gewährung der Vergütung nach den bisherigen Sätzen zur Ausfuhr beziehungsweise Nieder- legung oder unter Erhebung der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 J/ für 100 kg in den freien Verkehr des Inlandes abgefertigt. Ist der Zucker nicht vor Ablauf des Monats Oktober 1892 der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden, so hat derselbe nur Anspruch auf den Zuschuß nach §. 68 des Gesetzes, beziehungsweise unterliegt der Zuckersteuer von 18 JT/X für 100 k-k.