— 202 — gehalt, welcher aus den Melassebeständen unter Mitverwendung von Rübensaft hergestellt ist, mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach §. 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Abfertigung stellen. §. 95. Der Fabrikinhaber hat alle Kosten zu erstatten, welche der Steuerverwaltung in Folge des Antrags auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der Steuerbeamten und zugezogenen Sachverständigen, sowie die den letzteren für ihre Arbeiten gewährten Vergütungen. Der Betrag der Kosten wird von der Direktivbehörde festgestellt und durch das Hauptamt eingezogen. * Steuerliche §. 96. Die im §. 67 Absatz 5 des Gesetzes angegebene Vergünstigung ist nur denjenigen Behandlung zuckerhaltigen Fabrikaten zu gewähren, deren Identität vom 1. August 1892 ab bis zur Ausfuhr der vor dem oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist. tuts Bezüglich der Festhaltung der Identität der Fabrikate finden die Vorschriften der §§. 84 Fuecerhaltigen bis 87 sinngemäße Anwendung. Fabrikate. Gleich den vor dem 1. August 1892 hergestellten Fabrikaten kann die in Rede stehende Vergünstigung auch denjenigen zuckerhaltigen Fabrikaten gewährt werden, welche in zollsicher abge- schlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Bewachung lediglich aus Zucker hergestellt worden sind, für den nach den vorhergehenden Bestimmungen die Materialsteuervergütung nach den bisherigen Sätzen zu gewähren ist. Während der Zeit ihrer Herstellung darf anderer als der vorbezeichnete Zucker in der Fabrik nicht vorhanden sein. Anmeldung, §. 97. Auf die Anmeldung und Abfertigung der im §. 67 des Gesetzes bezeichneten Zucker Ubsertigung und zuckerhaltigen Fabrikate finden die Vorschriften der 88. 98 bis 119 beziehungsweise die bezüg- 16,er m d. lichen Bestimmungen der Anlage D, auf die Zahlbarmachung der Vergütungen die Vorschriften der bezeichneten §§. 120 bis 125 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß bezüglich der Liquidation der Zucker und Beträge, der Ausstellung der Vergütungsscheine und der Einlösung derselben durch Anrechnung oder gucker)sitgen Baarzahlung die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben. Ausfuhrzu- Nr. 18. Zu §S. 68 des Gesetzes. schüsse. §. 98. Werden mit einer Anmeldung (§. 100) Zucker verschiedener Klassen zur Abfertigung 1. Bedingun= gestellt, so werden die Ausfuhrzuschüsse gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der Zucker gen der Ge= wenigstens 500 kg netto beträgt. währung. §. 99. Zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen 2. Zaständig- ausgehenden oder niederzulegenden Zuckers sind berechtigt, und zwar: # fertigungs- a) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art: stellen. die im F. 2 bezeichneten Amtsstellen, sowie das Hauptzollamt Friedrichshafen und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel mit der Maßgabe, daß die Feststellung des Zuckergehalts der sogenannten Krystalls und anderen weißen harten durchscheinenden Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt von einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Er- mächtigung seitens der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen Chemiker oder von einer von solchen Chemikern geleiteten Anstalt auf Kosten der Anmelder vorgenommen wird; b) zur Abfertigung aller Zucker der Klasseb mit der vorstehend unter a angegebenen Einschränkung: sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig zu ermächtigenden Unterämter; e) zur Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß, sofern nicht nach den Bestimmungen im §. 110 und §. 112 Absatz 2 von der Polarisation Abstand genommen werden kann, von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zuckergehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle oder gegebenenfalls dem zuständigen Chemiker zu übersenden sind: · sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden 3. Antrag auf besonders mit dieser Befugniß versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter. Gewährung §. 100. Der Antrag auf Gewährung eines Ausfuhrzuschusses ist bei einer nach dem §. 99 des schues zur Abfertigung befugten Amtsstelle zu stellen, und zwar bezüglich des unter Steuerkontrole befind- 1 .