Muster 18. 20. — 206 — 8. 121. Die Direktivbehörde hat die zu zahlenden Zuschußbeträge festzusetzen und darüber Ausfuhrzuschußscheine nach Muster 18 auszustellen. An die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktivbehörde kann der Abdruck des Namenszuges desselben treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von einem Kalkulaturbeamten handschriftlich zu vollziehen, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. !* Jede Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Ausfuhrzuschußscheine ein den Zeitraum eines Etatsjahres umfassendes Register nach Muster 19. Die laufende Nummer dieses Registers wird auf dem betreffenden Scheine vermerkt. Die Beläge der Liquidationen bleiben bei der Direktivbehörde zurück. Der festgesetzte Zuschußbetrag ist, wenn die Zuckerprodukte in eine Niederlage ausgenommen worden sind, in dem Niederlage-Register anzuschreiben und zu diesem Zweck von dem liquidirenden Amt, falls es nicht zugleich das Niederlage-Amt ist, dem letzteren mitzutheilen. » §. 122. Der Zuschuß kann vom Augenblick der Aushändigung des Zuschußscheins ab von jedem Inhaber desselben bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiet auf nicht gestundete Zuckersteuer (einschließlich der Erstattung von Zuckersteuervergütungen oder Ausfuhrzuschuß) statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung des Zuckers ab bei der im Zuschußschein genannten Amtsstelle baar erhoben werden. Auch können nicht fällige Zuschußscheine auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig mit den Scheinen oder später fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit des Zuschusses ein Sonn= oder Festtag, so kann die Baar- zahlung bereits am vorhergehenden Werktag erfolgen. - « Die Gültigkeit des Zuschußscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. §. 123. Jeder Ausfuhrzuschußschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage angerechnet; die Anrechnung eines Theils dieses Betrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig. .- Je nachdem der Betrag des Zuschusses angerechnet oder baar erhoben wird, hat der In- haber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen. §. 124. Bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer Zuschußscheine zur Anrechnung oder Baar- zahlung ist ein nach den Ausfertigungsstellen und der Nummerfolge der Scheine geordnetes Ver- zeichniß derselben mit vorzulegen. In diesem Falle kann das Anerkenntniß der erfolgten Anrechnung beziehungsweise die Quittung über die erfolgte Baarzahlung statt auf den einzelnen Zuschuß- scheinen auf dem Verzeichnisse summarisch abgegeben werden. 6 Unmittelbar nach der Anrechnung oder Baarzahlung sind die auf Grund summarischer An- erkenntnisse oder Quittungen angerechneten oder baar eingelösten Zuschußscheine von dem Kassen- beamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Die Buchungs- vermerke der Kassenbeamten können ebenfalls statt auf die einzelnen Zuschußscheine auf das Ver- zeichniß gesetzt werden. §. 125. Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die während desselben von ihnen selbst und von den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten Zuschußscheine Nachweisungen nach Muster 20 der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. Sind die von einem Hauptamt nachzuweisenden Scheine von ver- schiedenen Direktivbehörden ausgefertigt worden, so ist für jede Ausfertigungsbehörde eine besondere Nachweisung aufzustellen. In jeder Nachweisung sind die Scheine nach Etatsjahren und nach den Ausfertigungsnummern zu ordnen. scheini Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweisungen ist vom Hauptamts-Vorstande zu be— einigen. Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den damit beauftragten Steuerstellen zu fertigen und von den Amtsvorständen zu bescheinigen. Die vorgesetzte Direktivbehörde hat die Nachweisungen über die von ihr selbst ausgefertigten Zuschußscheine mit dem Ausfertigungs-Register zu vergleichen und die erledigten Scheine in dem letzteren zu löschen, die übrigen Nachweisungen aber zu dem gleichen Behufe den betreffenden Direktiv- behörden zu übersenden.