I. Zuckerhal- tige Fabrikate, welche nicht unter ständi- ger amtlicher Ueberwachung hergestellt worden sind. 1. Bezeichnung der vergü- tungsfähigen Fabrikate. 2. Bedingun- ga für die ewährung der Ver- gütung. — 222 — Anlage D. Bestimmungen zur Ausführung des 8. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, die Besteuerung des Zuckers betreffend. I. Zu Ziffer 1 des S. 6. §. 1. Für die nachbezeichneten Waaren, nämlich: A. Chokolade; B. Konditorwaaren, und zwar: a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, b) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehlh), Jc) Naffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen), d) Schaumwaaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst einer Geschmacks= oder Heilmittelzuthat), e) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons ec. aus Zucker und Ein- lagen von Marmelade, Früchten oder Chokolade), f) Marzipanmasse und Marzipanfabrikate (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 8) Cakes und ähnliche Backwaaren, b) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Compots, Gelées); C. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, als. a) versüßte Spirituosen (Liköre), b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe) und Fruchtbranntweine; D. sogenannten flüssigen Raffinadezucker, welcher nach dem der Firma Sachsenroeder & Gottfried zu Leipzig patentirten Verfahren hergestellt worden ist, und E. den nach dem deutschen Reichspatent Nr. 35 487 hergestellten und als sogenannter " „Fruchtzucker“ in den Handel gebrachten Invertzuckersyrup, 6 # wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. Z §. 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur denjenigen zu, welche die Fabrikate in ihren Fabriken hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet haben, Honig und, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, auch Stärke- zucker nicht zur Bereitung von Fabrikaten derjenigen Art zu verwenden, für welche sie die Vergütung in Anspruch nehmen. Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebs nach den von der Direktivbehörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. Fabrikanten, welche der übernommenen Verpflichtung zuwider Honig und Stärkezucker kermennet haben, ist die Vergütung der Zuckersteuer für zuckerhaltige Fabrikate hinfort zu versagen. .