— — 227 — daß seit der Denaturirung eine Veränderung mit demselben (Ausscheidung von Zucker 2c.) nicht vorgenommen worden ist. Der betreffende Zucker ist alsdann wie auf Vorrath denaturirter zu behandeln. Der betreffenden Fabrik= oder Niederlage-Abmeldung ist ein Bestellschein des Viehbesitzers, welcher den Zucker verwenden will, beizufügen. Der Bestellschein muß die Menge und Gattung des bestellten Zuckers, die Zahl und Gattung des Viehs, an welches der Zucker verfüttert werden soll, sowie die Zahl und die Menge der beabsichtigten täglichen Gaben für jedes Stück Vieh angeben. Der denaturirte Zucker darf zu andern Zwecken als zur Viehfütterung nicht verwendet werden. Jede Steuerbehörde, bei welcher Denaturirungen von Zucker vorkommen, hat in geeignet scheinenden Fällen dem Hauptamt beziehungsweise, wo Hauptämter nicht bestehen, der zuständigen Steuerstelle des Bezirks, in welchem der Aussteller des Bestellscheins wohnt, von dem Inhalt des letzteren Mittheilung zu machen und daß dies geschehen ist, in der betreffenden Abmeldung zu vermerken. Dem hiernach benachrichtigten Hauptamt beziehungsweise der dasselbe ver- tretenden Steuerstelle bleibt es überlassen, die Verwendung des Zuckers zur Viehfütterung zu kontroliren. . An Viehbesitzer, welche auf Grund des §F. 44 Ziffer 7 beziehungsweise des §. 45 des Zuckersteuergesetzes wegen mißbräuchlicher Verwendung denaturirten Zuckers bestraft worden sind, darf solcher nicht weiter verabfolgt werden. 37*