— — 9 lEIl..!nI*n. J’ -PP. — — .-- kohr= Rohr- kohr= Nohr- Rohr- Kupfer. gore n zuckr- 8Kupfer. guolt- Kupfer Robr- Kupfer zuckrr. kmtb ing mg mg mg mg mg mg mg mg . .. 204 216 109 228 11664 122, 3 252029 205 1041 21 180;,: 2225170 241 12341153 130 % 206 1048 218 1111 230117;) 124%%254 207| 21911% 243 1244%% 208 10552 4 221 244 125:56 31 20901064 2331 241525C0 257132, 210106, 221113;4 234419 246 126, 258 1328 211141107;412233K 235 11203 247 126838325933 212 1078 224 % 120 248 1273 260 3 2131084. 2251144 23721I! 249 127% 214 HM 115., 238 1215 250 128.4 21651 100 ½7o 122, 251 128 Hierauf ivird der Prozentgehalt des Zuckers berechnet und demnächst der Gesammtzucker- gehalt als Rohrzucker in Prozenten der Substanz ausgedrückt. Geringere Bruchtheile als volle Zehntel-Progente bleiben unberücksichtigt. Bezitglich der Herstellung der Substanzlösungen ist im Allgemeinen zu bemerken, daß es in der Regel nicht zulässig ist, die festen Substanzen (Chokolade rc.) ebenso wie bei den Digestions- methoden, der Rübrunntersuchung mit Wasser in einem Kölbchen bis zur Marke aufzufüllen, weil der dierch das Volumen der unlöslichen Bestandtheile verursachte Fehler oft zu erheblich sein würde. Es ist daher in der Regel die Lösung erst nach der Filtration und dem Auswaschen des Rückstandes zu einem, bestimmten Volumen aufzufüllen. Bezüglich der Untersuchung der vergütungsfähigen zuckerhaltigen Fabrikate ist im Einzelnen noch, Folgendes hervorzuheben: A. Chokolade. Man feuchtet zweckmäßig das Normalgewicht mit etwas Alkohol an, um die nachherige Be- netzung uiit Wasser zu erleichtern, übergießt mit etwa 30 cem Wasser und erwärmt 10 bis 15 Minuten auf dem Wasserbade. Sodann wird heiß filtrirt, wobei die Flüssigkeit ohne Schaden trübe durchgehen kann, und der Rückstand mit heißem Wasser nachgewaschen. Das Filtrat wird nach der Klärung mit etwa. 10 cem Bleiessig ¼ Stunde lang stehen gelassen, darauf mit Alaun und einigen Tropfen Thonerdehydrat geklärt und schließlich zu einem geeigneten Volumen (etwa 200 cem) aufgefüllt. B. onditormaaren. a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der nicht vergütungs fähigen Gummibonbons. 1 Bezuüglich derjenigen Karamellen, welche vom Anmelder als stärkezuckerhaltig bezeichnet worden sind, eist durch die Untersuchung festzustellen, daß sie mindestens 80 Grad Rechtsdrehung und 5K Prozent Zucker nach Clerget zeigen. Andernfalls sind sie als nicht vergütungsfähig zu bezeichnen. " HKaromellen, welche als stärkezuckerfrei angemeldet sind, müssen zunächst auf Stärkezucker- gehalt geprüft werden. Ist kein Stärkezucker vorhanden, so erfolgt die Untersuchung ähnlich wie bei den Raffinadezeltchen. « b) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehl). Dragées werden ähnlich wie Chokolade ausgezogen. Dieselben enthalten fast stets Invertzucker.