— 241 — Muster 3. Die Bestands-Uebersichten sind von den Zuckersteuer- Direktivbezirk stellen bis zum 10. August dem Kaiserlichen Statistischen Z Amt in einer Ausfertigung einzusenden. Hauptamtsbezirk Zuckersteuerstelle Uebersicht des am 31. Juli 189 in der Zuckerfabrik de zu vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten. Anleitung. 1. Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik (d. h. jede zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmte Anstalt mit Ausnahme derjenigen, die lediglich versteuerte Rübenprodukte verarbeiten) durch den Fabrikinhaber oder dessen ermächtigten Vertreter nach dem Stande am 31. Juli jeden Jahres (erstmals am 31. Juli 1892) aufzustellen und bis zum 6. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben. Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde auf- bewahrt werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe. Ausgeschlossen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (F. 40 des Zuckersteuer- gesetzes) einschließlich derjenigen Zuckervorräthe, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik von der Steuerbehörde unter amtlichen Raumverschluß genommen worden sind (§. 27 des Gesetzes). 6% Hälner sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker un äufe. 3. Die Gewichtsmengen sind in vollen Kilogrammen ohne Bruchtheile anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 0, kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0,5 kg und mehr zu 1 kg abzurunden sind. 39 b