— 281 — Muster 18. (Landeswappen.) Bundesstaat Ausfuhrzuschußschein für Zucker Nr. — — — Für Kilogramm *ê , welche für d ·. zu........................... am 189.. n. nach Nr. des Ausfuhrzuschuß-Registers des Amts zu.....·.··..................................·.......·..................·....................,......·...........-... (I:ll::egre;:ll: worden sind, beträgt der Ausfuhrzuschuß Dieser Betrag kann vom Augenblicke der Aushändigung dieses Ausfuhrzuschußscheins an von jedem In— haber desselben bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiete auf nicht gestundete Zuckersteuer sowie auf gestundete, nicht früher alsaaa... :, 18 fällig werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder auch vom 189 ab bei dem Haupt- ... -Amt ,....................·... baar erhoben werden. Die Anrechnung des vorbezeichneten Betrages auf gestundete, noch nicht fällige Steuer erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungs- fähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. Die Gültigkeit dieses Ausfuhrzuschußscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. Im Falle des Verlorengehens dieses Scheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit den gesetzlich an ein solches geknüpften Wirkungen unzulässig. , den tten ..·.....·...... 189....... (Benennung der Direktivbehörde.) (Stempel.) (Unterschrift.) Ausgefertigt: (Namennnnn , (Amtscharakter .*.****r-—24 JZahlungsbedingungen. 1. Der Inhaber dieses Scheins hat, wenn er die Vergütung baar zu erheben oder einer Reichsbankanstalt zur Gutschrift auf Giro- Konto zu überweisen beabsichtigt, die von ihm gewünschte Art der Realisirung des Scheins und den Tag der Erhebung beziehungs- weise der Ueberweisung mindestens Tage vorher dem obengenannten Hauptamt anzumelden. 2. Bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer Ausfuhrzuschußscheine ist ein nach den Ausfertigungsstellen und der Nummerfolge der Scheine geordnetes Verzeichniß derselben mit vorzulegen. 44