— 306 — ster Uebersichten nach dem anliegenden Muster e aufzustellen, die sodann von den Hauptämtern mit Nustet einer Bescheinigung der Vollständigkeit bis zum 15. August dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden sind. §. 7. Die nach den §8. 81 und 82 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz von den Fabrikinhabern aufzustellenden Betriebsnachweisungen der Stärkezuckerfabriken (Muster 17) und nach den Angaben der Fabrikinhaber zu fertigenden Nachweisungen über die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose= und Maltosesyrup-Fabriken und der Fabriken, die Saccharin herstellen und weiter verarbeiten, sind mit einer Be- scheinigung, daß die im Hauptamtsbezirk vorhandenen entsprechenden Betriebe vollständig nach- gewiesen sind, bis zum 15. September dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden. C. Vorschriften für die Birektiobehörden. §. 8. Die Direktivbehörden haben über die im Laufe des Betriebsjahres in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen (C. 4) sowie über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung (§. 5) Uebersichten für ihren Bezirk zu fertigen und mit je einem Exemplar der hauptamtlichen Uebersichten und der jährlichen Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken (§. 3), ferner unter Beifügung einer Denkschrift, die sich über die in Ziffer 7 der Anleitung zu Muster b ange- gennen Punkte äußert, dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis zum 1. Oktober jedes Jahres einzusenden. D. Vorschriften für das Kaiserliche Statististhe Amt. §. 9. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den nach den vorstehenden Paragraphen ihm zugehenden Uebersichten Zusammenstellungen zu fertigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die monatlichen Zusammenstellungen aus den Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken (§§. 26/7 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz) sowie über die Einfuhr und Aus- fuhr von Zucker, ferner die Nachweise über die am Schluß des Betriebsjahres in den Zucker- fabriken (§. 32 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz) und in den Niederlagen vor- handenen Zuckerbestände sind sofort nach ihrer Herstellung im Reichsanzeiger zur Veröffentlichung zu bringen.