— 327 — 3: Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. Folgendes beschlossen: 1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zur internationalen Ausstellung für Musik und Theaterwesen in Wien gesendet worden sind und von dort mit dem Anspruche auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß- gabe eines Formulars, welches die Firma, an welche die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln be- klebt werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsgutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs- ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen, welchem die schließliche Abfertigung obliegt. Berlin, den 18. Mai 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen 1. der Königlich preußische Revisions-Inspektor Münster zu Osnabrück an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Revisions-Inspektors Krull den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Lindau, Memmingen, München, Pfronten und Rosenheim als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in München, der Königlich preußische Steuer-Inspektor Schwarz zu Marburg an Stelle des in den Landes— dienst zurückberufenen Königlich preußischen Revisions-Inspektors Fillié den Großherzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Freiburg i. Br., Lörrach, Säckingen und Stühlingen, sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich badischen Ober-Einnehmereien als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Basel, der Königlich preußische Steuer-Inspektor Berg zu Danzig an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Hoffmann den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Landshut, Passau, Reichenhall, Simbach und Zwiesel als Stations-Kon- trolör, mit dem Wohnsitz in Passau, vom 1. Mai d. J. ab beigeordnet worden. Dem Stations-Kontrolör, Ministerial-Sekretär Moser zu Cöln ist von der Großherzoglich badischen Regierung der Titel eines Zoll-Inspektors mit dem Range eines Hauptamts-Kontrolörs verliehen worden. 50“