— 423 — 3. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die nachstehende Branntwein-Gebühren-Ordnung mit der Maßgabe zu genehmigen, daß dieselbe am 1. Juli d. J. in Kraft tritt und von diesem Zeitpunkte an alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Anwendung kommen. Berlin, den 17. Juni 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. Branutwein-Gebühren-Ordnung. §. 1. Die steuerliche Kontrole der Brennereien, der Branntwein-Privatlager, der Reinigungs= r. algemelne anstalten und der anderen Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Aufsicht stehender Branntwein — verarbeitet wird, die amtlichen Abfertigungen von Branntwein und Branntweinfabrikaten (einschließlich der Denaturirungen), sowie die amtliche Begleitung und Bewachung von Branntweinsendungen erfolgen, so- weit der 8. 3 dieser Ordnung nicht Ausnahmen vorschreibt, gebührenfrei. §. 2. Den Anträgen der Gewerbetreibenden auf Vornahme amtlicher Abfertigungen u. s. w. ist nach Maßgabe des Bedürfnisses und der verfügbaren Beamtenkräfte mit thunlicher Beschleunigung zu entsprechen. sp Soweit nach dem Ermessen der Direktivbehörde für einzelne Gewerbebetriebe die dauernde An— wesenheit von Beamten erforderlich erscheint, sind ständige Beamte hierfür zu bestellen. §. 3. Gebühren sind zu erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den Mehraufwand u. Cebähren= an Beamtenkräften handelt, den die Verabsäumung gesetzlich den Betheiligten obliegender Verpflichtungen wiche oder die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften der Branntweinsteuergesetze und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, insbesondere die Bewilligung einer Erleichterung oder Begünstigung in der Steuerbehandlung zur Sicherung des Steueraufkommens nothwendig macht. Insbesondere sind Gebühren zu erheben: a) für die Ueberwachung einer Brennerei, wenn diese gemäß §. 7 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 unter dauernde Kontrole gestellt ist; b) für Abfertigungen, welche in einer Brennerei oder in einem nicht am Wohnsitze der Abfertigungs- beamten befindlichen und nicht mit ständigen Beamten besetzten Privatlager oder in einer eben- solchen Reinigungsanstalt auf Antrag an anderen als den hierfür festgesetzten Tagen aus- geführt werden. Die Abfertigungstage für die nicht am Wohnsitze der Abfertigungsbeamten befindlichen und nicht mit ständigen Beamten besetzten Privatlager und Reinigungsanstalten werden ebenso, wie die Termine für die Feststellung des in den Brennereien erzeugten Branntweins, nach Anhörung der betheiligten Gewerbetreibenden durch den Bezirks-Oberkontrolör mindestens auf die Dauer eines ganzen Monats im voraus bestimmt. Gebühren sind nicht zu erheben, wenn es sich nur um eine Verlegung des Abfertigungs- termins handelt, oder wenn die Abfertigungen nur gelegentlich, bei einer durch die Noth- wendigkeit der Vornahme nicht gebührenpflichtiger Amtshandlungen herbeigeführten Anwesenheit der Beamten in der Gewerbsanstalt erfolgen; c) für amtliche Abfertigungen — einschließlich der bei Umladungen, Zuladungen, Leichterungen, Verschlußverletzungen u. s. w. während des Transports erforderlichen Amtshandlungen — an anderen Orten als der ordentlichen Amtsstelle, der Brennerei, dem Privatlager oder der Reinigungsanstalt, sowie außerhalb der erlaubten Lösch= und Ladeplätze. 637