Postaufträge zurEinziehung von Geld- beträgen und zur Einholung von Wechsel- akzepten. — 440 — viun Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. §. 22. 1 Im Wege des Postauftrages können a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet werden. ·- nDemPostauftragesinddieeinzulösendenPapiere(diequittirteRechnung,derquittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Akzepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. « 111ZudenPostaufträgenfürGeldeinzithngundfürAkzepteinholungkommenverschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. . 1vDerAuftraggeberhataufderVorderseitedesFormularsanzugebem den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. .- Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. Bei den Postaufträgen zur Akzepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. « Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (unter V.). « V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechselbezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Post— auftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft. VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags = Formulars auszu- drücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel- protestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Post- anstalt, welche die Einziehung oder Akzepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nachh (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vor- zeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. · ·