— 441 — vm Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vor- zeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (Kl#) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauf- trags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vor- zeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. X& Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftrag- geber mittels Postanweisung übermittelt. » ··· « " XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags = Postanweisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung an- gegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 1 « xtlBeiPostaufträgenzurlezepteinholupgcrfolgtdieVorzeigungdesPostauftragsund des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Werth- angabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. XI Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. · xtvDer.ange11mnmeneWechselwirdvonderBestimmungs-PostanstaltohneVerzugati den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. · . XV Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Akzept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auf- trags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter 1X. . .- - XVI An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postauf- trägen nicht statt. · xvnHatderAuftraggeberaufderRückseitedesPostauftragsformularsnichtandereBe- stimmunggetroffen(xvm),soistderPostauftragnebstAnlagenanihnzurückzufcndemsdbaldfest- steht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Akzepteinholung die Annahme-Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird. » XVIII Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittels Einschreibbriefs zurück- oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. XIX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen