— 443 — Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Empfänger überlassen. V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für letztere. VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt. « §.24. . , 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Be- zeichnungen, wie „cito, citissime, dringend, eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. ". II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk „durch Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt“. III Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung ausgeschlossen. !V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten mit- gegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post- behörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für be- stimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V festgesetzten Gebühren ent- sprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen, Post- anweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der Nachistunden bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Aufschrift bestimmen. V. Für die Eilbestellung sind zu entrichten: A. Im Fall der Voransbezahlung durch den Absender: a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 40 Pf.; b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei den unter a 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf. B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger: bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn Packete abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen. VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.